In Niedersachsen wird die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 anhand eines Flächen-Lage-Modells berechnet. Das Land nutzt somit die Öffnungsklausel im Rahmen der Grundsteuerreform und distanziert sich vom sogenannten Bundesmodell. Beim niedersächsischen Flächen-Lage-Modell spielen die Flächen von Gebäuden und Grundstücken eine entscheidende Rolle.
Was diese Berechnung für Ihre Grundsteuer bedeutet, welche Angaben Sie als Vermieter und Eigentümer machen müssen und welche Fristen gelten, das erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Grundsteuergesetz für Niedersachsen
Die aktuelle Grundsteuerreform wird mit dem Jahr 2025 rechtskräftig. Für Vermieter und Grundeigentümer bedeutet dies: Sie zahlen dann einen neuen Grundsteuerbetrag.
Dieser wurde bisher vor allem nach dem Einheitswertverfahren ermittelt, zukünftig gilt in den meisten Bundesländern das Bundesmodell. Faktoren wie das Baujahr, der Zustand der Immobilie, die Bauart, die Art der Nutzung und auch der Bodenrichtwert sind für die Berechnung nach dem Bundesmodell entscheidend.
Die Grundsteuerreform beinhaltet eine Öffnungsklausel, wonach die einzelnen Bundesländer von dieser Berechnung abweichen dürfen. Neben Niedersachsen nutzten derzeit noch vier weitere Bundesländer diese Möglichkeit und wenden zukünftig eigene Rechenmodelle an. Saarland und Sachsen haben sich zudem für ein leicht modifiziertes Bundesmodell entschieden.
Das Land Niedersachsen führt ähnlich wie Baden-Württemberg ein Flächen-Lage-Modell ein. Dies wurde vom Niedersächsischen Landtag am 07.07.2021 in dem niedersächsischen Grundsteuergesetz festgelegt. Weitere Länder mit eigenen Berechnungsmodellen sind: Hamburg, Hessen und Bayern.
Wenn Sie über Grundstücke und Immobilien in verschiedenen Bundesländern verfügen, erfolgt die Bewertung nach den Regelungen der einzelnen Bundesländer.
Wie auch bundesweit gilt für alle Immobilien- und Grundstückseigentümer in Niedersachsen: Sie mussten eine Feststellungserklärung zur Bewertung des Grundbesitzes bei Ihrer Finanzverwaltung einreichen. Hierfür stand der Zeitraum zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 zur Verfügung.
Bis die neue
Grundsteuer rechtskräftig wird, gelten weiterhin die bisherigen Grundsteuerbeträge. Dies gilt demnach für die Jahre 2023 und 2024.
Erforderliche Angaben
Neben der Fläche ist für die Bewertung der jeweilige Bodenrichtwert ausschlaggebend. Dieser wird von der Finanzverwaltung mit dem Durchschnittswert der Gemeinde verglichen. Eine eher beliebte Lage mit guter Infrastruktur wird hierbei höher bewertet als sehr ländliche Gegenden mit langen Wegen und schlechter Erreichbarkeit. Der Hintergrund: Abgelegene Lagen sollen auf diese Weise entlastet werden.
Das Land Niedersachsen stellt einen sogenannten Grundsteuer-Viewer zur Verfügung. Dort können die Flächen online eingesehen werden.
Hierfür werden die folgenden Angaben benötigt:
- die Grundstücksfläche
- die Gebäudefläche
- die Nutzungsart
- der aktuelle Bodenrichtwert aus dem Jahr 2022
- der durchschnittliche Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde
So funktioniert die Berechnung
Die Finanzverwaltungen errechnen den Grundsteuermessbetrag aus:
der Fläche des Grundstücks x 0,04 Euro pro Quadratmeter
der Fläche der Immobilie x 0,05 Euro pro Quadratmeter
Das Ergebnis wird anschließend mit dem Lage-Faktor und der Grundsteuermesszahl multipliziert.
Die Grundsteuermesszahl beträgt für reine Wohnflächen beispielsweise 70 Prozent und für denkmalgeschützte Gebäude und sozialen Wohnungsbau 25 Prozent.
Für die zu zahlende Grundsteuer multiplizieren die Gemeinden die von den Finanzverwaltungen ermittelte Grundsteuermesszahl mit dem Hebesatz. Den Hebesatz legen die Gemeinden selbst fest.
Mit dem neuen Grundsteuerbescheid ist erst im 4. Quartal 2024 zu rechnen. Der neu berechnete Grundsteuerbetrag wird ab dem 01.01.2025 rechtskräftig.