Update 2024

Vermieter müssen erstmals im Jahr 2024 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 anpassen. In dieser Abrechnung müssen u.a. die folgenden Informationen enthalten sein:

    • Berechnungsgrundlage
    • Einstufung der Wohnung gemäß dem Stufenmodell
    • Anteil der CO₂-Kosten, der auf die Mieter entfällt

Mieter haben das Recht, ihren Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen, falls diese Angaben nicht bereitgestellt werden. Zusätzlich dazu sind Vermieter verpflichtet, ihren Mietern Einsicht in den Lieferschein des Brennstofflieferanten zu gewähren, falls die Mieter dies verlangen.

CO2-Abgabe im Überblick

    • Die CO2-Abgabe (auch CO2-Steuer) wird in Deutschland seit 2021 erhoben.
    • Die Abgabe ist ein Beitrag für die Emission von Kohlendioxid (CO2). CO2 entsteht durch die Verbrennung von Heizstoffen und Kraftstoffen.
    • Die CO2-Abgabe gilt für alle fossilen Brennstoffe laut Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Hierunter fallen Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Fernwärme je nach Brennstoffgemisch.
    • Die Kosten liegen aktuell bei 30 Euro/Tonne CO2 – bis zum Jahr 2025 sollen diese auf 55 Euro/Tonne CO2 ansteigen.
    • Bis zum 1. Januar 2023 verbleiben die CO2-Kosten komplett beim Mieter.
    • Ziele der CO2-Abgabe: den sparsamen Umgang mit Energie fördern und Anreize für energetische Sanierung schaffen.
    • Für das zunächst geltende Stufenmodell wurden Daten aus aktuellen Heizkostenabrechnungen ausgewertet – durch die Datenmenge und die Aussagekraft gilt das Modell als rechtssicher.

Was ist die CO2-Abgabe?

Die Abgabe für die Kohlenstoffdioxid-Emission gilt seit 2021 und wurde im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführt. Die auch als CO2-Steuer bezeichnete Abgabe wird auf Öl und Gas – auf fossile Brennstoffe – erhoben. Der Hintergrund: Je mehr der einzelne Bürger verbraucht, desto höher werden seine Kosten.

Bisher wurde die Abgabe der CO2-Steuer direkt über einen höheren Einkaufspreis für Heizöl und Erdgas berechnet. Ab 2023 sollen Vermieter die anteilige Abgabe selbst ermitteln.

CO2-Abgabe wird ab 2023 aufgeteilt

Da Mieter nur bedingt Einfluss auf die durch sie erzeugten CO2-Emissionen haben, übernehmen Vermieter ab dem 1. Januar 2023 einen Teil der entstehenden CO2-Kosten. Die Abgabe ist für alle Abrechnungszeiträume ab dem Stichtag gültig.

Dies soll Anreize zur energetischen Sanierung schaffen. Beispielsweise Dämmungen von Fassade und Dach oder der Einbau neuer Heizsysteme und Fenster. Brennstofflieferungen, die derzeit noch nach alter Rechtslage (vor 2021) berechnet werden, bleiben zunächst außen vor.

Weist ein Gebäude eine sehr gute energetischer Qualität auf, dann können Vermieter die CO2-Kosten zu 100 Prozent auf die Miete umlegen. Das gilt aktuell nur für Effizienzhäuser (KFW EH 55).

Auf die Miete umlegen: CO2-Abgabe im Stufenmodell

Vor dem Hintergrund, die Kosten durch CO2-Emissionen gerecht aufzuteilen, wurde zunächst das Stufenmodell eingeführt. Die Einstufung erfolgt anhand von zehn Effizienzklassen. Je schlechter der energetische Zustand, desto höher ist der Anteil durch den Vermieter.

Bei schlechter Energiebilanz von mindestens 52 kg CO2 pro Quadratmeter/Jahr trägt der Vermieter 95 Prozent der Kosten. Im November 2022 erfolgte die Anpassung der zunächst geplanten 90 Prozent auf 95 Prozent. Ausschließlich bei sehr guter Energiebilanz (Standard eines KFW Energieeffizienzhauses 55) verbleibt die gesamte Abgabe beim Mieter.

Kritiken am Stufenmodell

Derzeit häufen sich die Kritiken am Stufenmodell – insbesondere von Seiten der Interessenvertretungen. So ist davon auszugehen, dass sich bei der Einteilung einer Immobilie in eine bestimmte Emissionsklasse einige Ungenauigkeiten ergeben:

    • Die Einstufung setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen und unterscheidet unter anderem in beheizte und unbeheizte Gebäudeflächen.
    • Die Orientierung an der Heizkostenabrechnung unterliegt saisonalen Schwankungen. In sehr kühlen Monaten landen Vermieter unter Umständen in einer höheren Emissionsstufe – mit einem entsprechend höheren CO2-Anteil.
    • Zusatzkosten durch Gutachter, Gerichtskosten und Sachverständige sind abzusehen.

Infobox – ein neuer Energiebedarfsausweis?

Hier finden Sie die Stellungnahme des Bundesrates zum Kohlendioxidaufteilungsgesetz, CO2 KostAufG. 

Die Berechnung bleibt beim Vermieter

Laut Gesetzesbeschluss soll die Abgabe durch den Vermieter selbst aufgeteilt werden. Die Brennstoffrechnung enthält alle hierfür nötigen Daten – die Basis der Aufteilung liefert das Stufenmodell.

Hinzu kommen Sonderregelungen für denkmalgeschützte Gebäude, für Gasherde und die Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe. Ein Aufwand, der sicherlich viele private Vermieter vor eine hohe Herausforderung stellt – Unstimmigkeiten mit Mietern sind quasi vorprogrammiert.

Wie hoch der Aufwand tatsächlich sein wird, lässt sich noch nicht abschließend sagen. Neben der Abgabe-Berechnung werden auch Angaben zur Energiebilanz und zum CO2-Ausstoß auf private Vermieter zukommen.

Heizöl: Das muss der Vermieter zahlen

Zunächst bestimmt der Verbrauch laut Heizkostenabrechnung die CO2-Abgabe. Unsere Beispielrechnung zeigt den Vermieteranteil für eine 80 Quadratmeter-Wohnung bei einem Durchschnittsverbrauch von 1.224 Litern im Jahr.

Tabelle: Heizöl Vermieter-Kosten

Klasse (lt. Stufenplan) Jahr 2023 Jahr 2024 Jahr 2025 
1 0,00 0,00 0,00 
2 11,09 14,18 17,39 
3 22,18 28,37 34,77 
4 33,27 42,56 52,15 
5 44,36 56,75 69,54 
6 55,45 70,93 86,92 
7 66,54 85,12 104,31 
8 77,63 99,32 121,69 
9 88,72 113,50 139,08 
10 99,81 127,69 156,46 

Gas: Beispielrechnung Vermieter-Anteil

Das Rechenbeispiel bezieht sich auf eine 80 Quadratmeter-Wohnung bei einem Durchschnittsverbrauch von 10.600 kwH Gas im Jahr. 

Tabelle: Gas Vermieter-Kosten ab 2023 

Klasse (lt. Stufenplan) Jahr 2023 Jahr 2024 Jahr 2025 
10,00 0,00 0,00 
27,54 10,36 12,25 
315,08 20,73 21,74 
422,61 31,09 36,75 
530,15 41,46 49,00 
637,69 51,83 61,24 
745,23 62,19 73,49 
852,67 72,55 85,74 
960,30 82,92 97,99 
1067,84 93,28 110,24 

CO2-Abgabe: Ausnahmen und Sonderregelungen

Es ist eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, die Sie bei der Berechnung der CO2-Abgabe beachten sollten. Die Ausnahmen betreffen vor allem Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.

    • Denkmalgeschützte Gebäude: Sie haben nur eingeschränkte Möglichkeiten, energetische Modernisierungen vorzunehmen. Je nach Gebäudeart und -alter können Sie sich komplett von Ihrem CO2-Anteil befreien lassen. Bei Teilsanierungen reduziert sich die Abgabe entsprechend.
    • Gasherd des Mieters: Nutzt Ihr Mieter einen Gasherd, dann können Sie ihm 5 Prozent Ihres Anteils übertragen.
    • Umstellung auf klimaneutrale, aber teurere Brennstoffe: Der Mieteranteil richtet sich in jedem Fall nach dem geltenden Grundversorgungstarif für Erdgas. Liegen die CO2-Kosten darüber, dann sind die Mehrkosten vom Vermieter zu tragen.
    • Umstellung auf Brennstoffgemische aus Erdgas und Biogas: Die Kosten werden entsprechend dem Stufenplan aufgeteilt.
    • Brennstofflieferungen nach alter Rechtslage: Hier fehlen noch Daten zur Einstufung der Energiebilanz. Es bleibt also zunächst bei den bisherigen Abrechnungen.
    • Bioheizöl und Biogas: Stellen Sie komplett auf Biogas um, so fällt keine CO2-Abgabe mehr an – Biogas gilt als klimaneutral. Nachteil: Biogas ist teurer als konventionelles Erdgas. Bei Bioheizöl verhält es sich anders. Dieses enthält nur teilweise regenerative Rohstoffe, der verbleibende Teil wird weiterhin entsprechend hoch besteuert.

Energetische Sanierung: Förderungen für Vermieter

Mittel- und langfristig wird es sich für Vermieter rechnen, energetische Sanierungen an ihren Objekten durchzuführen – auch in Hinblick auf Werterhalt und Wertsteigerung. Verbinden Sie Sanierungen nach Möglichkeit mit anstehenden Fassaden- oder Dacharbeiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt Subventionen für Eigentümer in Aussicht. Ein Sanierungskonfigurator bietet einen ersten Einblick in bestehende Förderungsprogramme.

Weitere Möglichkeiten sind Energiesparberatungen vor Ort, auch für das Erstellen von Nachweisen für die KfW. In der Regel können Sie entsprechende Förderungen erst im Anschluss an die erfolgte Sanierung beantragen.

CO2-Steuer hälftig für Geschäfts- und Nutzgebäude

Das Stufenmodell wird zunächst nur auf Wohngebäude und gemischt genutzte Gebäude angewendet. Bei reinen Geschäfts- oder Industriegebäude soll die CO2-Abgabe zunächst hälftig geteilt werden. Mittelfristig ist auch hier eine prozentuale Aufteilung geplant – das zugehörige Stufenmodell soll bis zum Jahr 2025 erstellt werden.

Hilft Ihnen dieser Beitrag in Ihrem Vermieteralltag?