Als Vermieter müssen Sie für Ihren Mieter einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung fristgerecht durchführen. Und zwar dann, wenn Ihr Mieter monatlich zur Mietzahlung eine Vorauszahlung für Nebenkosten leistet. Dies regelt der § 556 BGB. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihre Nebenkostenabrechnung in den Fristen korrekt erstellen. Darüber hinaus finden Sie Hinweise zu steuerlichen Fragen, Informationen zu Verjährung und wie Sie sich die Erstellung der Abrechnung erleichtern können.

Mieter von Nachzahlung befreit wenn Abrechnung zu spät erfolgt
Als Vermieter haben Sie als Frist zwölf Monate Zeit für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung. Im Klartext heißt dies beispielsweise: Für das Kalenderjahr 2021 müssen Sie bis spätestens 31.12.2022 die Abrechnung der Nebenkosten erstellen. Halten Sie als Vermieter diese Frist nicht ein, ist Ihr Mieter von einer Nachzahlung befreit. Jedoch ist der Vermieter bei verspäteter Abrechnung verpflichtet, eventuelles Guthaben an seinen Mieter auszuzahlen.
Alle Abrechnungsposten sammeln und dokumentieren
Im besten Fall haben Sie als Vermieter sämtliche Rechnungen und Belege für Nebenkosten Ihres Mieters abgeheftet. Die Tabellenkalkulation Excel bietet Ihnen eine Übersicht über alle Abrechnungsposten. Welche Nebenkosten auf Ihren Mieter umlagefähig sind, regelt der Mietvertrag.
Zu den denkbaren Abrechnungsposten zählen beispielsweise:
Abrechnungsfreie Jahr bestimmen
Als Abrechnungszeitraum gilt stets das abrechnungsfähige Jahr. Dieses zu bestimmen ist einfach. Denn der Zeitraum für die Abrechnung von Nebenkosten beträgt normalerweise ein Jahr. Vermerken Sie sich diese Zeitspanne im Idealfall direkt in Ihrer Exceltabelle. Sie können nur Nebenkosten abrechnen, die in diesem Jahr angefallen sind.
Achten Sie vor allem bei der Bestimmung des Intervalls auf folgendes:
- Sofern die Mietwohnung mitten im Kalenderjahr bezogen wurde, können Sie einen kürzeren Zeitraum für die Abrechnung bestimmen.
- Die Abrechnungs-Periode müssen Sie als Vermieter in der Nebenkostenabrechnung explizit benennen. Wenn Sie dies vergessen, ist die Abrechnung ungültig, und zwar auf Grund eines formellen Fehlers.
Nebenkosten nachvollziehbar darstellen
Nachdem Sie alles ordnungsgemäß erfasst und bestimmt haben, beginnen Sie mit dem Erstellen der Abrechnung. Vom Inhalt her sollte Ihre Abrechnung nachfolgende Punkte enthalten:
Grundsätzlich sollten Sie als Vermieter auf eine nachvollziehbare Abrechnung bei Nebenkosten achten. Im besten Fall kann der Mieter mithilfe eines Taschenrechners problemlos alle Positionen nachprüfen.
Sonderfall Einfamilienhaus
Wenn Sie ein Einfamilienhaus vermieten, erstellen Sie nur für eine Mietpartei die Nebenkostenabrechnung. Deshalb benötigen Sie weder einen Umlageschlüssel noch eine Aufschlüsselung der gesamten Kosten. Mit weiteren Versorgungsunternehmen kann eine direkte Abrechnung verhandelt werden. So zahlt der Mieter Nebenkosten wie Wasser, Energie und Gas selbst an den Versorger.
Schnellstmögliche Zusendung der Nebenkostenabrechnung an den Mieter
Sobald Sie als Vermieter die Nebenkostenabrechnung fertiggestellt und erneut überprüft haben, senden Sie diese umgehend an Ihren Mieter. Es ist jedoch auch möglich, die Abrechnung Ihrem Mieter persönlich zu übergeben. Wichtig ist einzig ein rechtzeitiger Zugang binnen der Frist. Erreicht die Abrechnung den Mieter zu spät, übernimmt stets der Vermieter die Verantwortung. Das gilt auch dann, wenn die Post die Sendung verspätet zustellt.
Aus diesem Grund ist es ratsam, auf eine der nachfolgenden Varianten zurückzugreifen. Sie gewährleisten eine Dokumentation des pünktlichen Zugangs. Dabei handelt es sich beispielsweise um:
Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter – Fristüberschreitung
Was geschieht, wenn Sie als Vermieter die Frist für die Nebenkostenabrechnung nicht einhalten? In diesem Fall kann die Abrechnung verjähren. Die Frist für eine Verjährung liegt bei drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ende der Abrechnungsfrist.
Hat der Vermieter Anspruch auf Nachzahlungen, gilt auch hier eine Frist zur Verjährung von drei Jahren. Dabei beginnt diese mit dem Jahresende, in welchem der Anspruch besteht. Einen Anspruch auf Nachzahlung haben Sie als Vermieter erst, nachdem Sie die wirkungsvolle Nebenkostenabrechnung erteilt haben.
Nebenkostenabrechnung und Steuer
Steuerrechtlich muss der Vermieter Nebenkosten in seiner Steuererklärung erfassen. Dies geschieht in Anlage V der Einkommensteuererklärung und wird als Mieteinnahme erfasst. Mietzahlungen müssen stets in dem Jahr eingetragen werden, in welchem sie dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wurden. Insofern es auf Basis der Abrechnung von Nebenkosten zu einem Guthaben für Mieter kommt, ist er zur Minderung seiner Mieteinnahmen in Anlage V verpflichtet.
Vermieterwechsel richtig umsetzen
Hier stellt sich die Frage, wann der Vermieterwechsel stattgefunden hat. Einfluss auf die Erstellung der Nebenkostenabrechnung hat die Eintragung des Wechsels im Grundbuch. Die sogenannte Auflassungsvormerkung ist unzureichend. Ausschließlich das Datum des Erwerber-Eintrags „in Abteilung I“ vom Grundbuch ist entscheidend.
Sobald der Vermieterwechsel offiziell vollzogen ist, übernimmt der neue Vermieter alle Pflichten und Rechte des einstigen Vermieters. Demnach ist der neue Vermieter verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung für das laufende Jahr zu erstellen.
Beispiel für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021: Der neue Vermieter trägt sich im Grundbuch am 20.09.2021 ein. Demzufolge ist er verpflichtet, die Abrechnung für das Jahr 2021 vorzunehmen.
Vermieterwelt-Tipp
Als Vermieter sind Sie verpflichtet, einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Einzig wenn Sie ein Einfamilienhaus vermieten ist es möglich, mit den einzelnen Versorgungsunternehmen eine direkte Abrechnung mit dem Mieter zu vereinbaren. Bei einem Wechsel des Vermieters ist immer der letzte Vermieter für die Erstellung der Abrechnung für Nebenkosten zuständig.Hilft Ihnen dieser Beitrag in Ihrem Vermieteralltag?
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