In einer Dachgeschosswohnung hatte schon beim Einzug der Mieterin der Wärmemengenzähler nicht funktioniert. Für die Heizkostenabrechnung schätzte der Vermieter den Verbrauch. Das darf er nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) grundsätzlich tun. Zur Wertermittlung griff er auf vergleichbare Wohnungen in demselben Haus, aber auch auf Wohnungen in anderen Gebäuden zurück. Die Mieterin sollte insgesamt für vier Jahre […]