Heizen wird teurer. Auch und vor allem für Vermieter. Diese sollen künftig an den Heizkosten ihrer Mieter beteiligt werden – genau genommen an anfallenden CO2-Steuern. Die Bundesregierung spricht von einer Teilwarmiete.
Laut dem aktuellen Gesetzesentwurf wird die CO2-Abgabe ab Januar 2023 prozentual aufgeteilt. Je nach Dämmung, Bausubstanz oder Heizungsart liegt der Großteil mehr beim Mieter oder beim Vermieter. Entscheidend soll vor allem der energetische Zustand des Gebäudes sein.
Das hierfür entwickelte Stufenmodell sieht Zuzahlungen bis zu 90 Prozent für Vermieter vor. Berechnen soll die Aufteilung der Vermieter selbst. Das gilt auch für private Vermieter.
CO2-Abgabe im Überblick
- Die CO2-Abgabe (auch CO2-Steuer) wird in Deutschland seit 2021 erhoben.
- Die Abgabe ist ein Beitrag für die Emission von Kohlendioxid (CO2). CO2 entsteht durch die Verbrennung von Heizstoffen und Kraftstoffen.
- Die CO2-Abgabe gilt für alle fossilen Brennstoffe laut Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Hierunter fallen Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Fernwärme je nach Brennstoffgemisch.
- Die Kosten liegen aktuell bei 30 Euro/Tonne CO2 – bis zum Jahr 2025 sollen diese auf 55 Euro/Tonne CO2 ansteigen.
- Bis zum 1. Januar 2023 verbleiben die CO2-Kosten komplett beim Mieter.
- Ziele der CO2-Abgabe: den sparsamen Umgang mit Energie fördern und Anreize für energetische Sanierung schaffen.
- Für das zunächst geltende Stufenmodell wurden Daten aus aktuellen Heizkostenabrechnungen ausgewertet – durch die Datenmenge und die Aussagekraft gilt das Modell als rechtssicher.
Was ist die CO2-Abgabe?
Die Abgabe für die Kohlenstoffdioxid-Emission gilt seit 2021 und wurde im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführt. Die auch als CO2-Steuer bezeichnete Abgabe wird auf Öl und Gas – auf fossile Brennstoffe – erhoben. Der Hintergrund: Je mehr der einzelne Bürger verbraucht, desto höher werden seine Kosten.
Die Abgabe wird
jährlich, zunächst
bis zum Jahr 2025 angehoben. 2023 beträgt sie bereits
35 Euro pro Tonne CO2, im Jahr 2024 45 Euro. Die 45 Euro entsprechen einem Verbrauch von rund 14,2 ct/l oder 1,1 ct/kWh.
Update (Stand Februar 2023): Die Erhöhung der CO2-Abgabe wurde für das Jahr 2023 aufgrund der
Energiekrise einmalig ausgesetzt. Im Jahr 2023 liegt die Abgabe weiterhin bei 30 Euro pro Tonne CO2.
Bisher wurde die Abgabe der CO2-Steuer direkt über einen höheren Einkaufspreis für Heizöl und Erdgas berechnet. Ab 2023 sollen Vermieter die anteilige Abgabe selbst ermitteln.
CO2-Abgabe wird ab 2023 aufgeteilt
Da Mieter nur bedingt Einfluss auf die durch sie erzeugten CO2-Emissionen haben, übernehmen Vermieter ab dem 1. Januar 2023 einen Teil der entstehenden CO2-Kosten. Die Abgabe ist für alle Abrechnungszeiträume ab dem Stichtag gültig.
Dies soll Anreize zur energetischen Sanierung schaffen. Beispielsweise Dämmungen von Fassade und Dach oder der Einbau neuer Heizsysteme und Fenster. Brennstofflieferungen, die derzeit noch nach alter Rechtslage (vor 2021) berechnet werden, bleiben zunächst außen vor.
Weist ein Gebäude eine sehr gute energetischer Qualität auf, dann können Vermieter die CO2-Kosten zu 100 Prozent auf die Miete umlegen. Das gilt aktuell nur für Effizienzhäuser (KFW EH 55).
Auf die Miete umlegen: CO2-Abgabe im Stufenmodell
Vor dem Hintergrund, die Kosten durch CO2-Emissionen gerecht aufzuteilen, wurde zunächst das Stufenmodell eingeführt. Die Einstufung erfolgt anhand von zehn Effizienzklassen. Je schlechter der energetische Zustand, desto höher ist der Anteil durch den Vermieter.
Bei schlechter Energiebilanz von mindestens 52 kg CO2 pro Quadratmeter/Jahr trägt der Vermieter 95 Prozent der Kosten. Im November 2022 erfolgte die Anpassung der zunächst geplanten 90 Prozent auf 95 Prozent. Ausschließlich bei sehr guter Energiebilanz (Standard eines KFW Energieeffizienzhauses 55) verbleibt die gesamte Abgabe beim Mieter.
Kritiken am Stufenmodell
Derzeit häufen sich die Kritiken am Stufenmodell – insbesondere von Seiten der Interessenvertretungen. So ist davon auszugehen, dass sich bei der Einteilung einer Immobilie in eine bestimmte Emissionsklasse einige Ungenauigkeiten ergeben:
- Die Einstufung setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen und unterscheidet unter anderem in beheizte und unbeheizte Gebäudeflächen.
- Die Orientierung an der Heizkostenabrechnung unterliegt saisonalen Schwankungen. In sehr kühlen Monaten landen Vermieter unter Umständen in einer höheren Emissionsstufe – mit einem entsprechend höheren CO2-Anteil.
- Zusatzkosten durch Gutachter, Gerichtskosten und Sachverständige sind abzusehen.
Infobox – ein neuer Energiebedarfsausweis?
Mittlerweile ist klar – das Stufenmodell soll nachgebessert werden. Geplant ist eine Berechnung auf Basis eines verbrauchsunabhängigen Energiebedarfsausweises. Dieser soll sich ausschließlich auf die energetische Qualität eines Gebäudes beziehen und lässt den tatsächlichen Verbrauch außen vor. Die Abgabe des Vermieters wäre dann nur an die Energieklasse der Immobilie gekoppelt und nicht an das Heizverhalten des Mieters.
Hier finden Sie die Stellungnahme des Bundesrates zum Kohlendioxidaufteilungsgesetz, CO2 KostAufG.
Die Berechnung bleibt beim Vermieter
Laut Gesetzesbeschluss soll die Abgabe durch den Vermieter selbst aufgeteilt werden. Die Brennstoffrechnung enthält alle hierfür nötigen Daten – die Basis der Aufteilung liefert das Stufenmodell.
Hinzu kommen Sonderregelungen für denkmalgeschützte Gebäude, für Gasherde und die Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe. Ein Aufwand, der sicherlich viele private Vermieter vor eine hohe Herausforderung stellt – Unstimmigkeiten mit Mietern sind quasi vorprogrammiert.
Wie hoch der Aufwand tatsächlich sein wird, lässt sich noch nicht abschließend sagen. Neben der Abgabe-Berechnung werden auch Angaben zur Energiebilanz und zum CO2-Ausstoß auf private Vermieter zukommen.
Sie finden Angaben zur CO2-Emission pro Jahr auf der zweiten Seite auf Ihrem Verbrauchsausweis.
Heizöl: Das muss der Vermieter zahlen
Zunächst bestimmt der Verbrauch laut Heizkostenabrechnung die CO2-Abgabe. Unsere Beispielrechnung zeigt den Vermieteranteil für eine 80 Quadratmeter-Wohnung bei einem Durchschnittsverbrauch von 1.224 Litern im Jahr.
Tabelle: Heizöl Vermieter-Kosten
Klasse (lt. Stufenplan) | Jahr 2023 | Jahr 2024 | Jahr 2025 |
1 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
2 | 11,09 | 14,18 | 17,39 |
3 | 22,18 | 28,37 | 34,77 |
4 | 33,27 | 42,56 | 52,15 |
5 | 44,36 | 56,75 | 69,54 |
6 | 55,45 | 70,93 | 86,92 |
7 | 66,54 | 85,12 | 104,31 |
8 | 77,63 | 99,32 | 121,69 |
9 | 88,72 | 113,50 | 139,08 |
10 | 99,81 | 127,69 | 156,46 |
Gas: Beispielrechnung Vermieter-Anteil
Das Rechenbeispiel bezieht sich auf eine 80 Quadratmeter-Wohnung bei einem Durchschnittsverbrauch von 10.600 kwH Gas im Jahr.
Tabelle: Gas Vermieter-Kosten ab 2023
Klasse (lt. Stufenplan) | Jahr 2023 | Jahr 2024 | Jahr 2025 |
1 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
2 | 7,54 | 10,36 | 12,25 |
3 | 15,08 | 20,73 | 21,74 |
4 | 22,61 | 31,09 | 36,75 |
5 | 30,15 | 41,46 | 49,00 |
6 | 37,69 | 51,83 | 61,24 |
7 | 45,23 | 62,19 | 73,49 |
8 | 52,67 | 72,55 | 85,74 |
9 | 60,30 | 82,92 | 97,99 |
10 | 67,84 | 93,28 | 110,24 |
CO2-Abgabe: Ausnahmen und Sonderregelungen
Es ist eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, die Sie bei der Berechnung der CO2-Abgabe beachten sollten. Die Ausnahmen betreffen vor allem Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.
- Denkmalgeschützte Gebäude: Sie haben nur eingeschränkte Möglichkeiten, energetische Modernisierungen vorzunehmen. Je nach Gebäudeart und -alter können Sie sich komplett von Ihrem CO2-Anteil befreien lassen. Bei Teilsanierungen reduziert sich die Abgabe entsprechend.
- Gasherd des Mieters: Nutzt Ihr Mieter einen Gasherd, dann können Sie ihm 5 Prozent Ihres Anteils übertragen.
- Umstellung auf klimaneutrale, aber teurere Brennstoffe: Der Mieteranteil richtet sich in jedem Fall nach dem geltenden Grundversorgungstarif für Erdgas. Liegen die CO2-Kosten darüber, dann sind die Mehrkosten vom Vermieter zu tragen.
- Umstellung auf Brennstoffgemische aus Erdgas und Biogas: Die Kosten werden entsprechend dem Stufenplan aufgeteilt.
- Brennstofflieferungen nach alter Rechtslage: Hier fehlen noch Daten zur Einstufung der Energiebilanz. Es bleibt also zunächst bei den bisherigen Abrechnungen.
- Bioheizöl und Biogas: Stellen Sie komplett auf Biogas um, so fällt keine CO2-Abgabe mehr an – Biogas gilt als klimaneutral. Nachteil: Biogas ist teurer als konventionelles Erdgas. Bei Bioheizöl verhält es sich anders. Dieses enthält nur teilweise regenerative Rohstoffe, der verbleibende Teil wird weiterhin entsprechend hoch besteuert.
Energetische Sanierung: Förderungen für Vermieter
Mittel- und langfristig wird es sich für Vermieter rechnen, energetische Sanierungen an ihren Objekten durchzuführen – auch in Hinblick auf Werterhalt und Wertsteigerung. Verbinden Sie Sanierungen nach Möglichkeit mit anstehenden Fassaden- oder Dacharbeiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt Subventionen für Eigentümer in Aussicht. Ein Sanierungskonfigurator bietet einen ersten Einblick in bestehende Förderungsprogramme.
Weitere Möglichkeiten sind Energiesparberatungen vor Ort, auch für das Erstellen von Nachweisen für die KfW. In der Regel können Sie entsprechende Förderungen erst im Anschluss an die erfolgte Sanierung beantragen.
Als Vermieter sollten Sie grundsätzlich auf Nachweise von Sachverständigen und sämtlicher vorgenommener Arbeiten achten.
CO2-Steuer hälftig für Geschäfts- und Nutzgebäude
Das Stufenmodell wird zunächst nur auf Wohngebäude und gemischt genutzte Gebäude angewendet. Bei reinen Geschäfts- oder Industriegebäude soll die CO2-Abgabe zunächst hälftig geteilt werden. Mittelfristig ist auch hier eine prozentuale Aufteilung geplant – das zugehörige Stufenmodell soll bis zum Jahr 2025 erstellt werden.
Vermieterwelt-Tipp
Setzen Sie sich frühzeitig mit der neuen Regelung ab 2023 auseinandersetzen. Die Neuberechnung der Abgabe gilt für alle Abrechnungszeiträume ab dem Stichtag 01.01.2023.
Stehen Fassadenarbeiten oder eine neue Dacheindeckung an? Planen Sie wenn möglich neue Dämmungen mit ein, um die Energieklasse Ihres Gebäudes Schritt für Schritt zu verbessern. Das Gleiche gilt für neue Heizsysteme.
Sie haben Fragen zur Berechnung der CO2-Abgabe ab Januar 2023? Kontaktieren Sie unsere Experten oder nutzen Sie den CO2-Rechner von Vermieterwelt für eine erste Einschätzung.
Galen
Guten Tag,
wie lauten die Regelungen und wo kann ich diese finden, zu selbst mit Wärme versorgenden Mietern? D. h. Ich habe eine eigene Heizterme in der Wohnung und einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter. Wie kann ich meine Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen? Und gegebenenfalls, worauf muss geachtet werden?
Des Weiteren wohne ich in einem Haus mit vier Wohneinheiten, Baujahr 1934 ohne Energieausweis. Das Haus wurde nie saniert , einzig wurden in den 70er Jahren neue Fenster eingebaut, sowie eine neue Gastherme. Wie ist diese Situation zu bewerten?
Über ihre Antwort würde ich mich sehr freuen.
Vielen lieben Dank,
Sabine Walter
Jo-Eike Vormittag
Guten Tag Frau Walter,
und herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Es freut uns, dass unsere Inhalte ankommen und vielfältig gelesen/genutzt werden. Verstehen wir Ihre Situation richtig, dann handelt es sich um eine Mieter-spezifische Frage. Vermieterwelt richtet sich als Portal und mit den Lösungen sowie dem Wissen an private Vermieter. Diesen möchten wir bei allen Vermieteraufgaben helfen und den Vermietungsalltag automatisieren sowie vereinfachen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier deshalb nicht weiterhelfen können. Unser Tipp: Wenden Sie sich direkt an den Deutschen Mieterbund mit seinen regionalen Mietervereinen.
Herzliche Grüße
Vermieterwelt-Support-Team