Muss eine Mietwohnung immer einen Telefonanschluss haben und kann der Mieter auf eine schnelle Internetverbindung bestehen?
Wir leben in Zeiten des Internets – im sogenannten Informationszeitalter. Doch ist ein Internetanschluss in einer Mietimmobilie überhaupt Pflicht? Und wie ist das mit dem Telefonanschluss geregelt? Wer kommt für mögliche Verbindungsprobleme auf? Welche Standards eine zeitgemäße Wohnung haben sollte, in welchen Fällen der Mieter eine Mietminderung in Anspruch nehmen kann und was das für private Vermieter bedeutet – das lesen Sie hier.
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Zuständigkeit für den Telefonanschluss
In Deutschland zählt ein sogenannter ÜbergabepunktfürdasTelefonfestnetz zu den allgemeinenMindestanforderungenfürWohnraum.
Hier gilt das Gleiche wie für den Stromanschluss, den Wasseranschluss inkl. Abwasservorrichtungen und funktionierender Toilette sowie ein ausreichender Wärme- und Schallschutz. Ein solcher Übergabepunkt und somit ein passenderAnschluss, kann also vomMieter vorausgesetzt werden, ohne dass er explizit danach fragen muss.
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde, sollte ein Telefonanschluss demnach immervorhanden sein.
Ist dies nicht der Fall, so besteht eine Offenbarungs– undHinweispflichtseitensdesVermieters. Er muss potenzielle MieterüberdiesenUmstandinformieren und – sofern der Mieter seinen Anspruch darauf geltend macht – der Einrichtung eines Telefonanschlusses zustimmen.
Kann nachgewiesen werden, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags darüber informiert war, dass kein Telefonanschluss vorhanden ist (beispielsweise in einem alten Gebäude), kann er nicht auf die Installation eines solchen Anschlusses bestehen.
Es besteht seitens des Vermieters keinePflichtfüreinebestimmteAnschlussart oder die Bereitstellung einer schnellen Internetverbindung (wie z.B. über einen Glasfaseranschluss).
Möchte der Mieter an dieser Stelle selbsttätig werden, muss er die Kosten dafür übernehmen. Verweigern können Sie als Vermieter in einem solchen Fall nicht. Sie können allerdings auf einen Umbau durch eine Fachfirma bestehen.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter grundsätzlichzumRückbauverpflichtet. Sie können eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass dies nicht nötig ist.
Vermieter sollten auch bedenken, dass eine hochwertigeInternetverbindung beispielsweise durch eine Glasfaserleitung, eine WertsteigerungderMietwohnung beinhalten kann. Und: Möglicherweise lässt sich ein Umbau in einigen Jahren nicht mehr umgehen, wenn man weiterhin die gängigen Standards vorhalten möchte.
Defekter Telefonanschluss
Falls die Telefon- oder Internetverbindung nicht funktioniert, sollte zunächst geprüft werden, was die Ursache ist. Möglicherweise liegt eine technischeStörung vor – hier wäre dann der Netzbetreiberzuständig.
Eine Unterbrechung der Verbindung kann verschiedeneUrsprünge haben. Daher sollte der Mieter bei einem anhaltenden Defekt zunächst die Telefongesellschaft kontaktieren.
Wird bei einer Überprüfung der Leitungen festgestellt, dass der FehlerimGebäude selbst liegt – zwischen Hausanschluss und Wohnung – gerätderVermieterindiePflicht. Er muss sich um die Instandsetzung kümmern, so wie die anfallendenKosten dafür tragen.
Denn: Als Vermieter sind Sie nicht nur dazu verpflichtet, einen TelefonanschlusszurVerfügungzustellen, sondern auch seine Funktionsfähigkeitzuerhalten.
Ist der Telefonanschluss defekt, muss der Vermieter für die Reparatur sorgen und auch die Kosten dafür vollständig tragen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 2018 (BGH, VIII ZR 17/18 vom 05.12.2018).
Telefonkosten und Betriebskosten
Grundsätzlich liegt die Wahl des Telefon- und auch Internetanbieters beim Mieter. Als Vermieter können Sie daher keinenAnbietervorschreiben.
Das bedeutet auch, dass der Mieter allein dafür verantwortlich ist, die eigentliche Verbindung zum Telefonnetz über einen Netzanbieter herzustellen und die Kosten dafür zu tragen. Der Mieter schließt selbst einen VertragmitderTelefongesellschaft ab und zahlt die anfallenden Gebühren.
Mietminderung bei fehlendem Internetanschluss
Zwar stellt der Internetzugang ein Grundrecht dar, dennoch sind Sie als Vermieternichtdazuverpflichtet, einenbreitbandigenInternetanschlusszurVerfügung zustellen. Dies gilt laut Bundesnetzagentur nur für einen Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz.
Eine Mietminderung ist nur möglich, wenn ein Internetanschluss vorhanden ist, dieser aber nicht funktioniert.
Eine langsameInternetverbindungrechtfertigtkeineMietminderung. Auch eine Störung der Verbindung seitens des Netzanbieters oder andere technische Probleme, die auf den Anbieter oder technische Geräte des Mieters zurückzuführen sind, geben keinen Anlass, die Miete zu kürzen, da der Vermieter in diesem Fall nicht zuständig ist und keinen Einfluss nehmen kann oder muss.
Grundsätzlich ist die Rechtslage beim Thema Internetanschluss in Mietwohnungen nichtganzeindeutig, wenn kein Internetanschluss vorhanden ist. Nimmt Ihr Mieter eine Mietminderung mit der Begründung in Anspruch, dass keine Internetverbindung zur Verfügung steht, sollten Sie einen RechtsexpertenzuRateziehen.
Falls die Mietminderung nicht rechtens sein sollte, können Sie Widerspruch einlegen, den Mieteranmahnen, damit er die einbehaltene Miete nachzahlt und gegebenenfalls Klageeinreichen, um nicht geleistete Zahlungen gerichtlich einzufordern.
Luba Mayr engagiert sich als Rechtsexpertin für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Ob beim Abschluss des Mietvertrags oder bei der Durchsetzung Ihrer Vermieter-Rechte: Sie liefert Ihnen individuelle, kompetente Lösungen.
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