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Zuständigkeit für den Telefonanschluss

In Deutschland zählt ein sogenannter Übergabepunkt für das Telefonfestnetz zu den allgemeinen Mindestanforderungen für Wohnraum.

Hier gilt das Gleiche wie für den Stromanschluss, den Wasseranschluss inkl. Abwasservorrichtungen und funktionierender Toilette sowie ein ausreichender Wärme- und Schallschutz. Ein solcher Übergabepunkt und somit ein passender Anschluss, kann also vom Mieter vorausgesetzt werden, ohne dass er explizit danach fragen muss.

Ist dies nicht der Fall, so besteht eine Offenbarungsund Hinweispflicht seitens des Vermieters. Er muss potenzielle Mieter über diesen Umstand informieren und – sofern der Mieter seinen Anspruch darauf geltend macht – der Einrichtung eines Telefonanschlusses zustimmen.

Kann nachgewiesen werden, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags darüber informiert war, dass kein Telefonanschluss vorhanden ist (beispielsweise in einem alten Gebäude), kann er nicht auf die Installation eines solchen Anschlusses bestehen.

Möchte der Mieter an dieser Stelle selbst tätig werden, muss er die Kosten dafür übernehmen. Verweigern können Sie als Vermieter in einem solchen Fall nicht. Sie können allerdings auf einen Umbau durch eine Fachfirma bestehen.

Vermieter sollten auch bedenken, dass eine hochwertige Internetverbindung beispielsweise durch eine Glasfaserleitung, eine Wertsteigerung der Mietwohnung beinhalten kann. Und: Möglicherweise lässt sich ein Umbau in einigen Jahren nicht mehr umgehen, wenn man weiterhin die gängigen Standards vorhalten möchte.

Defekter Telefonanschluss

Falls die Telefon- oder Internetverbindung nicht funktioniert, sollte zunächst geprüft werden, was die Ursache ist. Möglicherweise liegt eine technische Störung vor – hier wäre dann der Netzbetreiber zuständig.

Eine Unterbrechung der Verbindung kann verschiedene Ursprünge haben. Daher sollte der Mieter bei einem anhaltenden Defekt zunächst die Telefongesellschaft kontaktieren.

Wird bei einer Überprüfung der Leitungen festgestellt, dass der Fehler im Gebäude selbst liegt – zwischen Hausanschluss und Wohnung – gerät der Vermieter in die Pflicht. Er muss sich um die Instandsetzung kümmern, so wie die anfallenden Kosten dafür tragen.

Denn: Als Vermieter sind Sie nicht nur dazu verpflichtet, einen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen, sondern auch seine Funktionsfähigkeit zu erhalten.

Telefonkosten und Betriebskosten

Grundsätzlich liegt die Wahl des Telefon- und auch Internetanbieters beim Mieter. Als Vermieter können Sie daher keinen Anbieter vorschreiben.

Das bedeutet auch, dass der Mieter allein dafür verantwortlich ist, die eigentliche Verbindung zum Telefonnetz über einen Netzanbieter herzustellen und die Kosten dafür zu tragen. Der Mieter schließt selbst einen Vertrag mit der Telefongesellschaft ab und zahlt die anfallenden Gebühren.

Mietminderung bei fehlendem Internetanschluss

Zwar stellt der Internetzugang ein Grundrecht dar, dennoch sind Sie als Vermieter nicht dazu verpflichtet, einen breitbandigen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Dies gilt laut Bundesnetzagentur nur für einen Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz.

Eine langsame Internetverbindung rechtfertigt keine Mietminderung. Auch eine Störung der Verbindung seitens des Netzanbieters oder andere technische Probleme, die auf den Anbieter oder technische Geräte des Mieters zurückzuführen sind, geben keinen Anlass, die Miete zu kürzen, da der Vermieter in diesem Fall nicht zuständig ist und keinen Einfluss nehmen kann oder muss.

Grundsätzlich ist die Rechtslage beim Thema Internetanschluss in Mietwohnungen nicht ganz eindeutig, wenn kein Internetanschluss vorhanden ist. Nimmt Ihr Mieter eine Mietminderung mit der Begründung in Anspruch, dass keine Internetverbindung zur Verfügung steht, sollten Sie einen Rechtsexperten zu Rate ziehen.