Aktualisierung vom 01.01.2024

Das geplante Entlastungspaket im Überblick

Die Bundesregierung hat nun die Strompreisbremse auf den Weg gebracht und mit ihr ein komplettes Entlastungspaket. Das Entlastungspaket hält Soforthilfen für Gas- und Fernwärmekunden, die Strompreisbremse, eine niedrigere Mehrwertsteuer auf Erdgaslieferungen und Fernwärme, Heizkostenzuschüsse beim Wohngeld und ein Aussetzen der CO2-Umlage bereit. Anders als zunächst geplant, sollen die Maßnahmen – zumindest rückwirkend — schon ab Januar 2023 für Entlastungen sorgen.

    • Soforthilfe: Die Abschlagszahlung für Verbraucher auf Gas- und Fernwärme für den Monat Dezember entfällt. Aktiv werden müssen Sie als Vermieter zunächst nicht. Ihr Abschlagsbetrag wird durch den Bund direkt an den Energieversorger gezahlt. Den Abschlag Ihrer Mieter, der in die Nebenkostenvorauszahlung einfließt, müssen Sie im Rahmen der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 verrechnen. Mieter profitieren demnach erst im Folgejahr von der geplanten Soforthilfe. Wurden die Abschläge noch im laufenden Jahr erhöht, dann müssen Sie Ihren Mietern für Dezember die Differenz erlassen.
    • Gaspreisbremse: Die Preisbremse für Gas und Fernwärme tritt nach aktuellem Stand (Januar 2023) zum 01.03.2023 in Kraft mit Rückwirkung zum 01.01.2023. Die Gaspreisbremse soll zunächst bis April 2024 gelten.
    • Strompreisbremse: Auch die Strompreisbremse soll bereits ab Januar 2023, allerdings rückwirkend vom März 2023 gelten. Die Preisbremse bezieht sich auf ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent, gemessen am Verbrauch aus dem Vorjahr.
    • CO2-Umlage wird ausgesetzt: Die für Januar 2023 geplante CO2-Preiserhöhung wird um ein Jahr verschoben und tritt voraussichtlich ab Januar 2024 in Kraft.
    • Heizkostenzuschuss beim Wohngeld: Geplant ist ein einmaliger Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger sowie ein dauerhafter Zuschuss im Rahmen der Wohngeldreform ab 2023.

Mit der Strompreisbremse die Winterlücke schließen

Die Preisbremse für Strom soll schon im Winter greifen. Sie gilt ab dem 01.03.2023 mit einer rückwirkenden Kostenbegrenzung für Januar und Februar 2023.

Neben einer Preisdeckelung für einen Basisverbrauch sollen die Kosten für das Nutzen großer Übertragungsnetze zunächst auf dem Preisniveau des Vorjahres bleiben. Die Strompreisbremse soll vorläufig bis zum 30. April 2024 gelten.

Strompreisbremse ab Januar 2023

Im Durchschnitt liegt der Strompreis bundesweit bei rund 48,16 Cent pro Kilowattstunde (Stand November 2022 lt. Vergleichsportal Verivox). Durch die geplante Deckelung kann es für Mehrpersonenhaushalte zu spürbaren Entlastungen kommen. Nach einer Berechnung des Vergleichsportals Check24 sind für eine durchschnittliche vierköpfige Familie im kommenden Jahr Einsparungen zwischen 272 und 320 Euro pro Jahr möglich.

Ein durchschnittlicher Singlehaushalt käme nach den Berechnungen immerhin noch auf Einsparungen in Höhe von 96 Euro oder bei einem recht hohen Verbrauch von 2500 Kilowattstunden auf 160 Euro. Kosten oberhalb des Preisdeckels werden vom Staat direkt mit den Versorgern abgerechnet.

Neben privaten Haushalten werden auch kleinere und mittlere Unternehmen entlastet. Für die Förderung der Industrie ist ein Nettopreis von 13 Cent je Kilowattstunde, gemessen an 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs geplant. Die Entlastungen richten sich nach den Vorgaben des europäischen Beihilferechtes.

Die Soforthilfe, die Gas- und die Strompreisbremse werden nach derzeitigem Stand aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfond (WSF) finanziert. Zusätzlich sollen die Kosten durch sogenannte Zufallsgewinne der Energieversorger aufgefangen werden. Zufallsgewinne sind unerwartet hohe Gewinne, die aus Windkraft oder Solarkraft erzielt werden.

Zusätzliche Härtefallfonds auch für private Vermieter

Diese sollen Verbrauchern, Krankenhäusern, Pflegeinstitutionen und kleineren Unternehmen zugutekommen. Hierzu gehören auch Wohnungsunternehmen und private Vermieter. Geplant sind Zuschüsse und Kredite – Details hierzu stehen noch nicht fest. Außerdem soll es Hilfen für selbstgenutzten Wohnraum geben.

Jetzt auch Entlastungen für Öl oder Holz

Nachdem zunächst keine Entlastungen für sogenannte nicht leitungsgebundene Brennstoffe wie Heizöl, Flüssiggas und Pellets geplant war, kommen diese nun doch (Stand Januar 2023). Die Bundesregierung hat die Änderung noch im Dezember 2022 auf den Weg gebracht. Entgegen ersten Einschätzungen sind auch für diese Brennstoffe die Preise teils gravierend gestiegen. Die Entlastungen müssen anders als die Strom- und die Gaspreisbremse aktiv beantragt werden. Es gelten strikte Voraussetzungen für die Förderung. Den Antrag muss der Vermieter stellen. Für das Antragsverfahren und die Auszahlungen sind die jeweiligen Bundesländer zuständig.

Aktuelle Kritikpunkte: Ist die Strompreisbremse verfassungswidrig?

Einem aktuellen Gutachten zufolge könnte die Strompreisbremse verfassungswidrig sein. Darauf verweist der Hamburger Energieversorger Lichtblick. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung würde die sogenannte Eigentumsgarantie verletzen und somit gegen EU-Recht verstoßen. Diese Aussage bezieht sich auf die geplanten Abschöpfungen von Zufallsgewinnen einiger Stromerzeuger. Die Erlöse aus den Zufallsgewinnen würden gemäß dem Rechtsgutachten fiktiv anhand sogenannter Spotmarktpreise ermittelt. Diese würden teils deutlich über den tatsächlichen Erlösen aus erneuerbarer Energie liegen.

Kritiker befürchten, dass der Ausbau erneuerbarer Energien gebremst werden könnte. Zahlungsausfälle von Anlagebetreibern und steigende Strompreise seien weitere Folgen. Zusätzlich widersprächen laut der Nachrichtenagentur dpa „rückwirkende Eingriffe in wirtschaftliche Prozesse“ klar der Verfassung.


Wichtige Fragen zur Strompreisbremse

Die Strompreisbremse ist als Winterbrücke zur finanziellen Entlastung von Verbrauchern, Unternehmern und Vermietern ab dem 01.03.2023 und rückwirkend für Januar und Februar 2023 geplant.

Für private Haushalte soll ein Grundkontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gelten. Für dieses Kontingent ist ein Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde geplant. Die Entlastung soll direkt mit der monatlichen Abschlagszahlung verrechnet werden. Für Industrieunternehmen soll ein Nettopreis von 13 Euro auf 70 Prozent des Verbrauchs vom Vorjahr angesetzt werden.

Reichen die Entlastungen durch die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse nicht aus, dann können private Vermieter Härtefallfonds in Anspruch nehmen. Insgesamt möchte der Bund hierfür ein Gesamtbudget von 12 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Der Betrag stammt aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfond (Abwehrschirm), der als Unternehmenshilfe während der Coronapandemie gedacht war. Möglich sind Kredite und Zuschüsse (Stand November 2022).

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