Einmalzahlungen, Gaspreisbremse und nun auch die Strompreisbremse. Die Hilfen der Bundesregierung sollen auch privaten Vermietern zugutekommen und diese finanziell entlasten. Vermieter tragen aufgrund der steigenden Energiepreise ein beträchtliches Risiko. Sie müssen für ihre Mieter oftmals in Vorleistung treten. Greifen soll die Strompreisbremse ab Januar 2023. Privathaushalte werden mit vergünstigten Preisen für einen festgelegten Basisverbrauch entlastet.
Aktualisierung vom 01.01.2024
Die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom für private Haushalte sind zum 31.12.2023 aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausgelaufen.
Das geplante Entlastungspaket im Überblick
Die Bundesregierung hat nun die Strompreisbremse auf den Weg gebracht und mit ihr ein komplettes Entlastungspaket. Das Entlastungspaket hält Soforthilfen für Gas- und Fernwärmekunden, die Strompreisbremse, eine niedrigere Mehrwertsteuer auf Erdgaslieferungen und Fernwärme, Heizkostenzuschüsse beim Wohngeld und ein Aussetzen der CO2-Umlage bereit. Anders als zunächst geplant, sollen die Maßnahmen – zumindest rückwirkend — schon ab Januar 2023 für Entlastungen sorgen.
Mit der Strompreisbremse die Winterlücke schließen
Die Preisbremse für Strom soll schon im Winter greifen. Sie gilt ab dem 01.03.2023 mit einer rückwirkenden Kostenbegrenzung für Januar und Februar 2023.
Neben einer Preisdeckelung für einen Basisverbrauch sollen die Kosten für das Nutzen großer Übertragungsnetze zunächst auf dem Preisniveau des Vorjahres bleiben. Die Strompreisbremse soll vorläufig bis zum 30. April 2024 gelten.
Strompreisbremse ab Januar 2023
Im Durchschnitt liegt der Strompreis bundesweit bei rund 48,16 Cent pro Kilowattstunde (Stand November 2022 lt. Vergleichsportal Verivox). Durch die geplante Deckelung kann es für Mehrpersonenhaushalte zu spürbaren Entlastungen kommen. Nach einer Berechnung des Vergleichsportals Check24 sind für eine durchschnittliche vierköpfige Familie im kommenden Jahr Einsparungen zwischen 272 und 320 Euro pro Jahr möglich.
Ein durchschnittlicher Singlehaushalt käme nach den Berechnungen immerhin noch auf Einsparungen in Höhe von 96 Euro oder bei einem recht hohen Verbrauch von 2500 Kilowattstunden auf 160 Euro. Kosten oberhalb des Preisdeckels werden vom Staat direkt mit den Versorgern abgerechnet.
Neben privaten Haushalten werden auch kleinere und mittlere Unternehmen entlastet. Für die Förderung der Industrie ist ein Nettopreis von 13 Cent je Kilowattstunde, gemessen an 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs geplant. Die Entlastungen richten sich nach den Vorgaben des europäischen Beihilferechtes.
Die Soforthilfe, die Gas- und die Strompreisbremse werden nach derzeitigem Stand aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfond (WSF) finanziert. Zusätzlich sollen die Kosten durch sogenannte Zufallsgewinne der Energieversorger aufgefangen werden. Zufallsgewinne sind unerwartet hohe Gewinne, die aus Windkraft oder Solarkraft erzielt werden.
Zusätzliche Härtefallfonds auch für private Vermieter
Diese sollen Verbrauchern, Krankenhäusern, Pflegeinstitutionen und kleineren Unternehmen zugutekommen. Hierzu gehören auch Wohnungsunternehmen und private Vermieter. Geplant sind Zuschüsse und Kredite – Details hierzu stehen noch nicht fest. Außerdem soll es Hilfen für selbstgenutzten Wohnraum geben.
Jetzt auch Entlastungen für Öl oder Holz
Nachdem zunächst keine Entlastungen für sogenannte nicht leitungsgebundene Brennstoffe wie Heizöl, Flüssiggas und Pellets geplant war, kommen diese nun doch (Stand Januar 2023). Die Bundesregierung hat die Änderung noch im Dezember 2022 auf den Weg gebracht. Entgegen ersten Einschätzungen sind auch für diese Brennstoffe die Preise teils gravierend gestiegen. Die Entlastungen müssen anders als die Strom- und die Gaspreisbremse aktiv beantragt werden. Es gelten strikte Voraussetzungen für die Förderung. Den Antrag muss der Vermieter stellen. Für das Antragsverfahren und die Auszahlungen sind die jeweiligen Bundesländer zuständig.
Aktuelle Kritikpunkte: Ist die Strompreisbremse verfassungswidrig?
Einem aktuellen Gutachten zufolge könnte die Strompreisbremse verfassungswidrig sein. Darauf verweist der Hamburger Energieversorger Lichtblick. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung würde die sogenannte Eigentumsgarantie verletzen und somit gegen EU-Recht verstoßen. Diese Aussage bezieht sich auf die geplanten Abschöpfungen von Zufallsgewinnen einiger Stromerzeuger. Die Erlöse aus den Zufallsgewinnen würden gemäß dem Rechtsgutachten fiktiv anhand sogenannter Spotmarktpreise ermittelt. Diese würden teils deutlich über den tatsächlichen Erlösen aus erneuerbarer Energie liegen.
Kritiker befürchten, dass der Ausbau erneuerbarer Energien gebremst werden könnte. Zahlungsausfälle von Anlagebetreibern und steigende Strompreise seien weitere Folgen. Zusätzlich widersprächen laut der Nachrichtenagentur dpa „rückwirkende Eingriffe in wirtschaftliche Prozesse“ klar der Verfassung.
Vermieterwelt-Tipp
Dieser Artikel stützt sich auf die aktuellen Informationen der Bundesregierung zur Strompreisbremse (Stand Januar 2023). Unsere Beiträge werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert, sollte sich die Gesetzeslage ändern.
Da zurzeit die Bedingungen rund um Strompreisbremse, Gaspreisbremse und Soforthilfen immer wieder angepasst werden, sollten Sie als privater Vermieter die Entwicklungen im Blick behalten. In unserem Vermieterwelt-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen und die Folgen für private Vermieter. Abonnieren Sie den Newsletter und bleiben Sie auf dem Laufenden.
Wichtige Fragen zur Strompreisbremse
Die Strompreisbremse ist als Winterbrücke zur finanziellen Entlastung von Verbrauchern, Unternehmern und Vermietern ab dem 01.03.2023 und rückwirkend für Januar und Februar 2023 geplant.
Für private Haushalte soll ein Grundkontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gelten. Für dieses Kontingent ist ein Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde geplant. Die Entlastung soll direkt mit der monatlichen Abschlagszahlung verrechnet werden. Für Industrieunternehmen soll ein Nettopreis von 13 Euro auf 70 Prozent des Verbrauchs vom Vorjahr angesetzt werden.
Reichen die Entlastungen durch die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse nicht aus, dann können private Vermieter Härtefallfonds in Anspruch nehmen. Insgesamt möchte der Bund hierfür ein Gesamtbudget von 12 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Der Betrag stammt aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfond (Abwehrschirm), der als Unternehmenshilfe während der Coronapandemie gedacht war. Möglich sind Kredite und Zuschüsse (Stand November 2022).
Hilft Ihnen dieser Beitrag in Ihrem Vermieteralltag?
Zugehörige Inhalte
Dokumente
Checkliste So optimieren Sie den Energieverbrauch Ihrer Objekte
Energetische Modernisierungen der Gebäude sind oft mit hohen Kosten verbunden – Energiesparen lässt sich aber auch ohne hohe Investitionskosten realisieren. Wir zeigen Ihnen in dieser zweiseitigen Checkliste beide Seiten. Schöpfen Sie anhand der Tipps alle Möglichkeiten aus, die Sie zusammen mit Ihren Mietern kurzfristig und einfach umsetzen können. Leiten Sie außerdem mittel- und langfristige Maßnahmen […]
Ankündigung einer Wohnungsbesichtigung wegen der Zählerstandserfassung
Wer eine Immobilie besuchen möchte, beispielweise aufgrund der Erfassung der Zählerstände für Gas, Wasser und Strom, muss sich mit seinem aktuellen Mieter absprechen. Bei Hausbesichtigungen greift das sogenannte Besichtigungsrecht. Das heißt: Vermieter sind berechtigt die Wohnung, für eine Besichtigung, zu betreten. Dabei legt der Gesetzgeber folgende Rahmenbedingungen fest:Besichtigungen sind zu (angemessenen) Tageszeiten durchzuführen: zwischen 10 Uhr […]