Die Nebenkosten unterjährig anpassen? Für private Vermieter ist das in Anbetracht steigender Energiepreise oft die einzige Lösung. Klar ist schon jetzt, dass hohe Nachzahlungen drohen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Mieter ausdrücklich zustimmt. Ansonsten heißt es: warten bis zur nächsten Jahresabrechnung. Welche Möglichkeiten Sie als privater Vermieter jetzt haben, wann und welche Erhöhungen rechtmäßig sind und was Sie formell beim Anpassen der Nebenkosten beachten sollten, das erfahren Sie in diesem Überblick.
Überall steigen die Preise, besonders betroffen sind Strom, Gas und Warmwasser. In den Medien ist von zum Teil horrenden Nebenkosten die Rede. Viele Mieter kommen finanziell an ihre Grenzen. Und auch für private Vermieter werden die steigenden Nebenkosten zum Problem.
Die Bundesregierung reagiert mit Gaspreisbremse und Strombremse – beides soll für Entlastung sorgen. Dennoch werden die Nebenkosten spätestens zur nächsten Jahresabrechnung auch für die Mieter steigen. Eine unterjährige Anpassung ist zwar sinnvoll – aber nicht ohne Weiteres möglich.
Als Vermieter haben Sie sicher die Benachrichtigung Ihres Versorgungsunternehmens erhalten. Preisanstiege stehen überall an. Eine der häufigsten Fragen an unsere Experten lautet: “Darf ich den monatlichen Abschlag meiner Mieter ebenfalls kurzfristig erhöhen?”. Die Antwort ist so einfach wie unbefriedigend. Auch wenn es gerade für private Vermieter sinnvoll wäre, ist eine unterjährige Erhöhung ohne Zustimmung des Mieters nicht rechtsgültig.
Vermieter müssen die Kosten also zunächst alleine tragen. Nachzahlungen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung muss der Mieter innerhalb der gesetzlichen 30-Tagesfrist begleichen. Mieterschutzverbände und Vermieterexperten raten allerdings dazu, sich mit dem Mieter auf eine vorzeitige Erhöhung zu einigen.
Meist wird pro Kalenderjahr abgerechnet. Der erste Tag ist somit der 1. Januar und der letzte der 31. Dezember desselben Jahres. Möglich sind auch andere Zeiträume, zum Beispiel vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres. Der Abrechnungszeitraum wird im Mietvertrag festgelegt. Einmalige Abweichungen, zum Beispiel bei Auszug, sind nur in Absprache mit dem Mieter möglich.
Als Vermieter können Sie mit Ihren Mietern eine sofortige höhere Vorauszahlung absprechen. Das ist auch im Sinne des Mieters, um hohe Rechnungsbeträge, die innerhalb kurzer Zeit bezahlt werden müssen, zu vermeiden.
Suchen Sie frühzeitig das persönliche Gespräch und informieren Sie Ihren Mieter über die Preise Ihres Energieversorgers. Der Mieter hat so zusätzlich die Möglichkeit, den Verbrauch durch Energiesparmaßnahmen direkt zu beeinflussen. Durch bewusstes Heizen, Einsparungen beim Warmwasserverbrauch und das Meiden von Stromfressern wie Tiefkühlgeräte oder Wäschetrockner.
In Ausnahmefällen dürfen Vermieter ohne Zustimmung ihrer Mieter die Nebenkosten anpassen. Auch innerhalb der Abrechnungsperiode. Zu den Gründen zählen:
Bei einem Mieterwechsel können Sie unterjährig die Nebenkosten abrechnen und diese anschließend für den Nachmieter anpassen. Eine gesetzliche Pflicht zur vorzeitigen Abrechnung besteht nicht. Sie können auch bis zum Ende des regulären Abrechnungszeitraums warten. Das ist nicht immer sinnvoll. Möglicherweise kennen Sie die neue Anschrift Ihres Mieters noch nicht oder dieser ist schlecht erreichbar.
Entscheiden Sie sich für die unterjährige Nebenkostenabrechnung, müssen die Zählerstände abgelesen und tagesgenau anteilig berechnet werden. Die einmonatige Zahlungsfrist für den Mieter beginnt ab dem Zustelldatum der Abrechnung.
Anders sieht es bei formellen Abrechnungsfehlern aus. Haben Sie als Vermieter diese zu verantworten, dann müssen diese innerhalb der gesetzlichen Frist korrigiert werden. Damit ausreichend Zeit bleibt, sollten Sie die Abrechnung zeitnah nach dem Ablesen erstellen.
Eine weitere Ausnahme für Anpassungen innerhalb einer Abrechnungsperiode sind sogenannte unvorhergesehene neue Betriebskosten. Das kann eine höhere Grundsteuer sein oder gestiegene Beiträge zur Gebäudehaftpflicht. Voraussetzung für die vorzeitige Erhöhung ist die sogenannte Öffnungsklausel im Mietvertrag.
Die Öffnungsklausel wird auch als Ergänzungsklausel bezeichnet. Sie ermöglicht, dass neue Betriebskosten, die nicht Bestandteil des Mietvertrags sind, in die Vorauszahlung aufgenommen werden.
Für Nebenkostenerhöhungen im Rahmen der Öffnungsklausel gilt:
Ohne Öffnungsklausel ist eine unterjährige Erhöhung der Betriebskosten dann möglich, wenn eine duldungspflichtige Modernisierung durchgeführt wurde. Diese muss den Wert des Mietobjektes beeinflussen. Das kann beispielsweise ein neuer Kabelanschluss sein BGH, Urteil vom 27.06.2007, Az.: VIII ZR 202/06).
Duldungspflichtig bedeutet in diesem Fall, dass vorausgesetzt wird, dass der Mieter mit dieser Maßnahme bereits vor Abschluss des Mietvertrages einverstanden gewesen wäre, hätte er davon gewusst. Juristisch spricht man von einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Fallen die Nachzahlungen sehr hoch aus, dann sollte die Vorauszahlung immer angepasst werden. Die Basis hierfür ist die aktuelle Nebenkostenabrechnung. Mieter müssen kurzfristig, in der Regel innerhalb von 30 Tagen, einen größeren Betrag aufbringen. Vermieter laufen ihrerseits Gefahr, auf Nachzahlungen zu warten und diese im schlechtesten Falle anzumahnen. Angepasste Vorauszahlungen schützen also beide Mietparteien.
Der Abschlag kann allerdings nicht beliebig erhöht werden. Es gelten bestimmte Voraussetzungen:
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt eine angemessene Erhöhung vor. Sie sollte circa ein Zwölftel der Nachzahlung ausmachen (Az.: VIII ZR 294/10). Prognosen oder geschätzte Anstiege während der kommenden Abrechnungsperiode dürfen nicht einkalkuliert werden.
Der monatliche Nebenkostenabschlag einer fiktiven Familie betrug im vergangenen Jahr 250 Euro.
Vermieter können grundsätzlich auch eine Nebenkostenpauschale vereinbaren. Eine Pauschale muss vertraglich vereinbart werden. Ansprüche auf Rück- oder Nachzahlungen bestehen in diesem Fall nicht.
Beachten Sie, dass Heizkosten und Warmwasserkosten immer verbrauchsabhängig abgerechnet werden (mindestens zu 50 Prozent, maximal zu 70 Prozent). Auch eine Nebenkostenpauschale muss angemessen kalkuliert werden. Andernfalls besteht die Gefahr einer strafbaren Mietpreisüberhöhung (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz).
Da Pauschalen immer das Risiko bergen, dass der tatsächliche Verbrauch deutlich darüber liegt, sollten Sie sich nur in Ausnahmefällen dafür entscheiden. Zum Beispiel bei Ferienwohnungen oder Monteurwohnungen.
Wurde vertraglich nichts anderes vereinbart, dann sind sowohl Vermieter als auch Mieter an die gesetzliche Zahlungsfrist gebunden. Diese beträgt rund einen Monat. Innerhalb dieser Zeit sind sowohl Nachzahlungen als auch Gutschriften zu begleichen (§ 286 Absatz 3).
Der Mieter muss die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung akzeptieren. Vorausgesetzt, diese ist rechtlich einwandfrei. Zahlt er die Nachforderung nicht oder ignoriert er den neuen monatlichen Abschlag, dann gerät er in Zahlungsverzug. Dieser kann bei anhaltendem Zahlungsverzug in eine Kündigung münden.
Die effektivste Möglichkeit, den steigenden Energiepreisen zu begegnen, ist: Nebenkosten optimieren. Hier gibt es Potential für Vermieter und Mieter. Als Vermieter sollten Sie ein persönliches Gespräch mit Ihrem Mieter anstreben. Legen Sie ihm alle relevanten Unterlagen – auch die Kostenankündigungen des Energieversorgers – vor. Überlegen Sie, wie und wo zukünftig Kosten eingespart werden können. Suchen Sie gemeinsam nach Lösungen und werden Sie innerhalb Ihrer Möglichkeiten selbst aktiv.
Mögliche Maßnahmen sind:
Seit dem 01.01.2022 sind Vermieter verpflichtet, für Gebäude mit fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräten ihre Mieter monatlich über deren Verbrauch zu informieren (§ 6a HeizkV n.F.). Die Pflicht betrifft die Heizkosten und die Warmwasserkosten. Bei Unterlassung ist der Mieter berechtigt, die Heizkostenabrechnung um drei Prozent zu kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkV). Ausnahmen gelten, wenn der Aufwand für Zählerablesung und Rechnungserstellung unwirtschaftlich hoch ist. Im Zweifelsfall findet ein Kostenvergleich statt. Diese Informationspflicht gilt nur für fernablesbare Funk-Messtechnik. Diese ist bis zum 31.12.2026 für alle Gebäude mit mehr als einer Partei und mit zentraler Heiz- und Warmwasserversorgung Pflicht.
Je besser der Mieter seinen eigenen Energieverbrauch kennt, desto konkreter kann er Sparmaßnahmen ergreifen. Als privater Vermieter sollten Sie versuchen, ihre Mieter regelmäßig über die Verbrauchsdaten zu informieren. Schon einfache Raumthermometer können helfen, die Heizkosten im Blick zu behalten. Die Wohnung sollte bei Leerstand und Urlaub nur minimal beheizt werden. Gleichzeitig müssen Mieter darauf achten, dass die Raumwände nicht zu stark auskühlen, um Schimmelbildung zu vermeiden.
Weitere Möglichkeiten zum Energiesparen, bei denen Sie Ihre Mieter unterstützen können:
Das Thema Nebenkosten wird Sie als Vermieter in den nächsten Jahren weit mehr als bisher beschäftigen. Je mehr Möglichkeiten Sie haben, Ihre Mieter regelmäßig über ihren Verbrauch zu informieren, desto gezielter kann dieser Sparmaßnahmen ergreifen.
Es müssen nicht immer kostenintensive Modernisierungen sein, es gibt auch günstige und effektive Methoden, den Heiz- und Warmwasserverbrauch zu regulieren. Unterstützen Sie Ihre Mieter soweit möglich mit Thermostaten, Bewegungsmeldern oder Lichtschaltern mit Abschaltautomatik im Treppenhaus und in den Kellerräumen.
Prüfen Sie vor der aktuellen Abrechnung, ob auch alle umlagefähigen Posten erfasst sind. Fehlen welche und wurden diese auch im Mietvertrag nicht berücksichtigt, dann sollten Sie diese hinzufügen und eine Ergänzungsvereinbarung mit Ihren Mietern anstreben.
Nein. Das Anpassen der Vorauszahlung ist nur nach erfolgter Betriebskostenabrechnung möglich oder in Absprache mit dem Mieter. Eine höhere Nebenkostenvorauszahlung verhindert allerdings hohe Nachzahlungen und wird von Experten empfohlen. Auch im Interesse des Mieters.
Mieter können jederzeit mit ihren Vermietern einen höheren Abschlag vereinbaren – auch kurzfristig. Überzahlte Beträge werden dann mit der nächsten Nebenkostenabrechnung zurückerstattet.
Auch der Mieter kann nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung die Vorauszahlung anpassen. Diese muss in angemessener Höhe sein, andernfalls muss der Vermieter den Vorschlag nicht akzeptieren. Die Anpassung sollte nachvollziehbar sein und muss schriftlich begründet werden. Einbehalten darf der Mieter den Abschlag jedoch nicht.
Das ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Zum Beispiel wenn sich der Mieter nach einem gekündigten Mietverhältnis weigert, auszuziehen. In diesem Fall ist unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte kalte Räumung möglich.