Kündigungsfrist – Definition nach § 130 – 132 BGB

Kündigung Wohnung – gut zu wissen

Eine Kündigung der Wohnung durch den Vermieter ist ausschließlich mit einem per Gesetz gültigen Kündigungsgrund möglich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter sich mehrmals im Mietrückstand befindet.

Gleiches gilt, wenn der Mieter wiederholt gegen die Hausordnung verstößt. In beiden Fällen ist es rein rechtlich gesehen sogar realisierbar, dem Mieter fristlos zu kündigen. Anders sieht es bei vertragstreuen Mietern an. Diesen darf ein Vermieter ausschließlich in Sonderfällen kündigen.


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Als Vermieter sind Sie verpflichtet, bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Diese belaufen sich – je nach Dauer des Mietverhältnisses – auf mindestens drei Monate.

Wohnt der Mieter länger als fünf Jahre in der Wohnung, müssen Sie eine Frist von sechs Monaten einhalten. Wenn Ihr Mieter hingegen mehr als acht Jahre in der Wohnung lebt, beläuft sich die Kündigungsfrist auf neun Monate. Dies regelt das BGB im § 573 c Absatz 1.

Sonderkündigungen durch den Vermieter

Für den Vermieter muss ein triftiger Grund für eine Sonderkündigung des Mieters vorliegen. Demnach dürfen Sie einen bestehenden Mietvertrag ausschließlich dann kündigen, wenn Sie nach § 573 BGB ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Die Kündigung des Mietraums durch den Vermieter darf nur in Ausnahmefällen erfolgen, so unter anderem bei:

    •  Mehrfachem Verstoß gegen die Hausordnung (sog. Hausfriedensbruch)
    • Bei Nichtzahlung der Miete (mindestens zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten)
    • Vertragswidrige Nutzung der Mietsache

Eigenbedarf und Sperrfrist

Ein weiterer Sonderfall ist der Eigenbedarf: Wenn der Vermieter den Wohnraum für sich oder ein Familienmitglied benötigt, darf er die Sonderkündigung nutzen. Lebt der Vermieter im selben Haus wie der Mieter, beträgt die Kündigungsfrist die gesetzlich hinterlegte Kündigungsfrist plus drei Monate.

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Wenn Sie als Vermieter die vermietete Wohnung von einer Miet- in eine Eigentumswohnung umwandeln wollen, tritt die gesetzliche Sperrfrist für Kündigungen von mindestens drei Jahren in Kraft. Erst nach Ablauf dieser können Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen.

In Großstädten mit großer Wohnungsnot, zum Beispiel München, Hamburg und Berlin, gilt sogar eine Sperrfrist von zehn Jahren.

Ferner kann der Vermieter auf ein Sonderkündigungsrecht zurückgreifen, bei dem sogar eine Begründung hinfällig ist. Dieses Recht steht Ihnen in diesen beiden Fällen zu:

    •  Ihr Mieter wohnt in Ihrem Zweifamilienhaus, wobei Sie die zweite Wohnung selbst bewohnen.
    • Ihr Mieter lebt in einer Einliegerwohnung oder weiteren Räumlichkeiten, die sich innerhalb des gemieteten Wohnraums befinden und sich von Ihnen selbst in Nutzung befinden.

Kündigungsschreiben aufsetzen

Damit Ihre Kündigung gegenüber dem Mieter rechtmäßig erfolgt, schreibt das Gesetz ein formal korrektes Kündigungsschreiben vor. Dieses muss inhaltlich lückenlos sowie fehlerfrei sein.

Formale und inhaltliche Anforderung einer Vermieterkündigung

Eine Wohnungskündigung muss stets in schriftlicher Form erfolgen. Zudem muss der Vermieter das Schreiben handschriftlich unterschreiben. Eingescannte, gefaxte oder gar kopierte Unterschriften sind ungültig.

Außerdem müssen Vermieter das Kündigungsschreiben an sämtliche im Mietvertrag vermerkte Mieter senden. Dazu ist es notwendig, die betroffene Wohnung akribisch anzugeben. Das heißt, es gehören die Bezeichnung, der Ort mit Straße und Hausnummer sowie die Wohnungsnummer und Etagenangabe hinein.

Um Missverständnisse zu vermeiden, formulieren Sie die Wohnungskündigung bestenfalls direkt in der Betreffzeile. Überdies muss die Kündigung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Achten Sie hierbei auf vollständige Argumente. Denn weitere Gründe als jene, die Sie im Kündigungsschreiben angeben, finden ausschließlich dann Berücksichtigung, wenn diese nachträglich entstanden sind. Dies regelt der § 573 Absatz 3 BGB.

Gesonderte Kündigungsfristen gelten, wenn der Mietvertrag zeitlich befristet ist, eine Teilkündigung angestrebt wird oder außerordentliche Umstände vorliegen. Unter anderem, wenn Vermieter und Mieter im selben Haus wohnen oder auch, wenn die Mietsache ein möbliertes Zimmer ist. In diesen Fällen gelten andere Kündigungsbedingungen und -fristen.

Weisen Sie den Mieter zwingend auf die gesetzlich festgelegte Widerspruchsfrist hin und geben Sie Auskunft über sein Widerspruchsrecht. Sofern ein Härtefall vorliegt, ist der Mieter berechtigt, auf eine Fortführung des Mietverhältnisses zu bestehen. Fallbeispiele sind:

    •  ein bevorstehendes Examen oder Schulabschluss
    • eine fortgeschrittene Schwangerschaft
    • ein hohes Alter
    • eine schwere Krankheit

Zudem ist der Mieter zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn sich nachgewiesenermaßen die Suche nach einer Ersatzwohnung als problematisch herausstellt. Vergessen Sie diesen Hinweis, dann kann Ihr Mieter auch zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wohnungskündigung widersprechen.

Schlimmstenfalls kann dies der erste Termin eines möglichen Räumungsprozesses sein, sofern der Mieter sich weigert auszuziehen. Schützen Sie sich dagegen, indem Sie bereits im Kündigungsschreiben einer stillschweigenden Mietvertrags-Verlängerung gemäß § 545 BGB widersprechen.

Weitere Möglichkeiten zur Zustellung der Wohnungskündigung für Vermieter

Neben dem klassischen Weg des Postversands ist es Ihnen möglich, Ihre Kündigung auch auf folgenden Wegen zu versenden:

    • Via E-Mail
    • Via Telefax
    • Per Übergabe-Einschreiben
    • Per Einwurf-Einschreiben

Beispiel für Kündigungsfristen seitens der Vermieter

Kündigt der Vermieter zum Beispiel seinem Mieter zum 31. Dezember eines Jahres, muss das Kündigungsschreiben spätestens am 03. Oktober des Jahres dem Mieter vorliegen.

Wenn die Kündigung später beim Mieter ankommt, beispielsweise am 04. Oktober, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Januar des Folgejahres.

Schlägt Ihr Mieter den Gerichtsweg ein, sind Sie verpflichtet, den Nachweis des fristgemäßen Eingangs beim Mieter zu erbringen. Aus diesem Grund raten wir zum Postversand mittels Einschreiben. Oder Sie lassen das Kündigungsschreiben per Boten überbringen, der als Zeuge gilt. Notfalls beauftragen Sie einen Gerichtsvollzieher mit dieser Aufgabe.

Angenommen, Sie kündigen dem Mieter aufgrund einer Vertragsverletzung fristlos oder außerordentlich. In diesem Fall müssen Sie Ihren Mieter zuvor abmahnen und eine angemessene Frist setzen, binnen derer er den Missstand beseitigt. Bleibt die Abmahnung erfolglos, sind Sie als Vermieter nach abgelaufener Frist zur Kündigung berechtigt.

Kündigungsfrist der Wohnung in Corona-Zeiten

Im Pandemie-Jahr 2020 hatten viele Menschen in Deutschland aufgrund der Einschränkungen und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Einbußen Sorge um ihre berufliche Existenz. Darüber hinaus mussten sie auch mit Geldproblemen kämpfen. Das wiederum führte zu Mietrückständen, die nicht zeitnah beglichen werden konnten.

Wie wir in diesem Beitrag bereits erwähnten, ist es dem Vermieter gesetzlich gestattet, dem Mieter fristlos und außerordentlich zu kündigen, wenn mindestens zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten nicht beglichen werden. Um die Mieter in dieser Zeit vor Wohnungslosigkeit zu schützen, wurde vom Gesetzgeber wie folgt beschlossen:

Diese Gesetzesänderung betrifft die Zeiträume vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020. Mietschulden oder Mietrückstände, die davor oder danach angefallen sind, gelten weiterhin als Grund zur fristlosen und außerordentlichen Kündigung seitens des Vermieters.

Des Weiteren muss der Mieter glaubhaft die Ursache nachweisen, weshalb die Miete aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gezahlt werden konnte.

Für das Jahr 2021 sind uns keine weiteren Gesetzesänderungen oder Anpassungen bekannt.

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