Schönheitsreparaturen als Klausel im Mietvertrag

Während des Wohnens entstehen gemeinhin Abnutzungsspuren durch Mieter. Diese Gebrauchsspuren sind durch die Mieter selbst zu beseitigen. Doch was genau sind Schönheitsreparaturen und übliche Abnutzungen, für deren Beseitigung die Mieter verantwortlich sind?

Bei Schönheitsreparaturen handelt es sich um dekorative Maßnahmen, die zur Verbesserung der Optik in gemieteten Räumen beitragen. Der Begriff Schönheitsreparaturen ist allerdings unklar definiert. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Vermieter daher mit einer Klausel im Mietvertrag festlegen, welche Schönheitsreparaturen Mieter übernehmen müssen.

Aufgabe des Mieters: Diese Arbeiten gelten als Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung

Schönheitsreparaturen, deren Pflicht zur Behebung die Vermieter an die Mieter übertragen können, sind unter anderem einfache Malerarbeiten im Innenbereich.

Nachfolgende Arbeiten gelten als Schönheitsreparatur:

    • Tapezieren, Kalken und Streichen von Wänden und Decken
    • Anstreichen und Lackieren von Heizkörpern und Heizungsrohren
    • Streichen von Fenstern und Außentüren im Innenbereich

Des Weiteren darf der Vermieter den Mieter auffordern, bei einem Auszug Dübel zu entfernen und Bohrlöcher zu verschließen.

Schönheitsreparaturen bezeichnen somit vor allem alle erforderlichen Malerarbeiten, die notwendig sind, um die Räume weitervermieten zu können. Gelegentliche Schönheitsreparaturen dürfen Vermieter auch von Mietern bei langer Mietdauer verlangen. Diese auszuführenden Arbeiten sind vertraglich für bestimmte Zeiträume festzulegen.

Fristen für Schönheitsreparaturen

Vermietern ist es gestattet, im Mietvertrag festzulegen, wann Mieter innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Schönheitsreparaturen erledigen sollen. Diese Fristen richten sich nach der Nutzung der Räume. Folgende Fristen gelten für Schönheitsreparaturen durch den Mieter:

Schönheitsreparaturen, wie Streichen und Tapezieren Mietverträge (bis zum 31.03.2008 geschlossen)Mietverträge (ab dem 01.04.2008 geschlossen)
Bäder, Küchen und Duschen (Nassräume)alle 3 Jahrealle 5 Jahre
Schlaf- und Wohnräume (Trockenräume)alle 5 Jahrealle 8 Jahre
Flure, Dielen und Toiletten (Trockenräume)alle 5 Jahrealle 8 Jahre
Nebenräumealle 7 Jahrealle 10 Jahre

Schönheitsreparaturen von Instandhaltungsarbeiten abgrenzen

Schönheitsreparaturen sind von Instandhaltungsarbeiten zu unterscheiden. Letztere gelten als Reparaturen, die Vermieter selbst ausführen müssen. Während der Mietzeit sind Vermieter überdies verpflichtet, den Zustand der Wohnung zu erhalten. Somit haben Mieter einen Anspruch auf Renovierung.

Diese Aufgaben fallen in den Verantwortungsbereich der Vermieter:

    • Abschleifen und Versiegeln von Parkettboden
    • Erneuern von vermieteten, abgenutzten Teppichböden
    • Streichen von Fenstern und Türen im Außenbereich
    • Streichen von Balkon, Terrasse oder Hausflur
    • Ausbessern von Rissen in der Decke
    • Arbeit am Außenputz
    • Reparatur von Strom- oder Wasserleitungen
    • Reparaturen an Türschlössern oder Lichtschaltern
    • Instandsetzung von Fensterverkittungen

Demnach müssen Vermieter die genannten Aufgaben selbst ausführen oder entsprechende Fachmechaniker zur Instandsetzung beauftragen.

Schäden durch den Mieter

In Mietwohnungen gibt es immer wieder Abnutzungen, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen. Bei übermäßigem Verschleiß einer Mietsache oder der Beschädigung von vermieteten Gegenständen – zum Beispiel Einbauküchen – haften Mieter selbst für den Schaden. Zunächst sind Mieter bei durch ihnen verursachte Schäden verpflichtet, die Mietsache wieder in den vertragsgemäßen Zustand zu bringen. Diese Pflicht haben Mieter sowohl während als auch mit Beendigung des Mietverhältnisses zu erfüllen. Nun stellt sich natürlich die Frage, was übermäßiger Verschleiß in Mietwohnungen bedeutet.

Beispiele für Schäden, die über die übliche Abnutzung hinausgehen:

    • Tiefe Kratzspuren durch Haustiere
    • Rotweinflecken auf Teppichboden
    • Zigarettenbrandlöcher
    • Große Risse und Sprünge in Waschbecken
    • Sprung in Ceranfeldern durch das Fallenlassen von Gegenständen
    • Schimmel durch nachweisbar falsches Lüften

Bei übermäßigen Abnutzungsspuren wie diesen tragen Mieter die Kosten für die Beseitigung der Schäden selbst.

Schönheitsreparaturen bei Auszug aus renovierten und unrenovierten Wohnungen

Während des Mietverhältnisses dürfen Mieter ihre Wände gestalten, wie sie mögen, solange dabei die Bausubstanz unbeschädigt bleibt. Beim Auszug sind Mieter verpflichtet, die Mietwohnung wieder in den Zustand bringen, wie sie sie übernommen haben. Wichtig ist zum Beispiel, die Wandfarbe muss eine Weitervermietung ermöglichen. Mieter müssen beim Auszug die Wände daher in neutralen Farben hinterlassen.

Vermieter dürfen auch unrenovierte Wohnungen vermieten, hier gilt der Zustand der Anmietung als vertragsgemäß. Wenn Vermieter bei Auszug von Mietern eine Renovierung fordern, ist dies unstatthaft. Jedoch sind Mieter immer dazu verpflichtet, die gemietete Wohnung wieder in den Zustand zu bringen, in welchem sie die Wohnung vorfanden.

Mieter weigert sich gegen Schönheitsreparaturen – diese Rechte haben Vermieter

Wurde eine wirksame Klausel im Mietvertrag festgelegt, ist der Mieter in der Pflicht, die Abnutzungen der Räume zu beseitigen. Weigert sich der Mieter, die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen vorzunehmen, so bedeutet dies eine Vertragsverletzung. Der Vermieter darf den Mieter abmahnen und eine Frist setzen. Sollte der Mieter sich weiterhin weigern, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen, dann darf der Vermieter auf die notwendige Durchführung der Schönheitsreparaturen klagen.

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