Als privater Vermieter kennen Sie diese Situation: Ihr Mieter hat das Mietverhältnis gekündigt und der Auszug aus der Mietwohnung steht bevor. Wir erklären Ihnen wer in dieser Situation verantwortlich für die Renovierung der Wohnung ist, welche Klauseln in Mietverträgen unwirksam sind und welche Rechte Sie als Vermieter besitzen.
Begriffserklärung „Renovierung“
Die Begriffe Renovierung oder Schönheitsreparatur werden häufig synonym füreinander verwendet. Schönheitsreparaturen umfassen im eigentlichen Sinne jedoch lediglich die Reparaturen von Verschleißerscheinungen, die durch das tägliche Leben in der Wohnung entstehen.
Tätigkeiten, die unter den Bereich Schönheitsreparaturen fallen, sind:
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Verantwortlichkeiten bei der Renovierung
Grundsätzlich gehört das Renovieren der Mietwohnung zu den Grundpflichten des Vermieters. Dazu gehört, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Mieter zu übergeben.
Allerdings können Schönheitsreparaturen mit einer Klausel auf den Mieter übertragen werden, sofern dies im Mietvertrag festgehalten wurde.
Grundsätzlich gilt, dass Mieter ihre Wohnung nur dann renovieren müssen, wenn die Renovierungsmaßnahmen auch wirklich erforderlich sind. Gültige Klauseln im Mietvertrag erlauben dem Mieter einen flexiblen Spielraum über die Renovierung der Wohnung.
Wirksame Klauseln
Unwirksame Klauseln
So muss der Mieter die Wohnung hinterlassen
Nach dem Auszug des Mieters muss die Wohnung leer und sauber sein. Die Reinigung der Wohnung sollte so erfolgen, sodass der Nachmieter nicht erneut putzen muss.
Sofern durch den Vermieter eine Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vermerkt wurde, muss der Mieter die Gebrauchsspuren in der Wohnung vor dem Auszug entfernen. Zu den Schönheitsreparaturen gehört ebenfalls, die Wände in neutralen Tönen zu streichen.
Vor dem Auszug des Mieters empfiehlt es sich, ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Dieses Protokoll sollten sowohl Sie, als auch Ihr Mieter unterschreiben, damit Sie nach dem Auszug im Streitfall abgesichert sind.
Abgrenzung zu Modernisierung oder Sanierung
Modernisierung
Alle Baumaßnahmen, die zu einer Verbesserung der Wohnqualität innerhalb der Mietwohnung führen, fallen unter die Modernisierung der Wohnung oder des Hauses.
Nach § 555b BGB sind Modernisierungsmaßnahmen bauliche Veränderungen
Bevor Sie als Vermieter mit dem Modernisierungsprozess der Wohnung beginnen, müssen Sie ihren Mieter mindestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Ihr Schreiben muss dazu den Beginn, den zeitlichen Umfang der Baumaßnahmen und die geplante Mieterhöhung beinhalten.
Der Mieter hat nach der schriftlichen Benachrichtigung die Möglichkeit, die Modernisierungsarbeiten abzulehnen. Dies kann er tun, wenn die Maßnahmen einen Härtefall darstellen. Ein Härtefall liegt für den Mieter dann vor, wenn er die geplante Mieterhöhung finanziell nicht stemmen kann.
Sanierung
Das Sanieren von Wohnungen oder Gebäuden bedeutet, entstandene Schäden zu beheben. Dazu soll der ursprüngliche, schadenfreie Zustand der Immobilie wiederhergestellt werden. Sanierungsmaßnahmen sind zum Beispiel die Beseitigung von Wasserschäden, Schimmel oder das Decken des Dachs.
Abgrenzung
Im Gegensatz zu Schönheitsreparaturen können Modernisierungs– oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit einer Klausel auf den Mieter übertragen werden und liegen im Verantwortungsbereich des Vermieters.
Maßnahmen, die die Modernisierung betreffen, sind optional. Sanierungsmaßnahmen hingegen müssen durchgeführt werden, damit ein sicheres Leben in der Wohnung möglich ist. Das Renovieren der Wohnung dient zur Entfernung der täglichen Wohnerscheinungen beziehungsweise zur Instandhaltung der Wohnräume.
Diese Kosten können auf den Mieter umgelegt werden
Acht Prozent der Modernisierungskosten können Vermieter auf die Jahresmiete umlegen. Sind die Kosten jedoch besonders hoch, gibt es nach §559 BGB eine Deckelung der Kosten. So darf die Miete um nicht mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöht werden.
Vermieterwelt-Tipp
Grundsätzlich liegt die Renovierungspflicht beim Vermieter. Klauseln im Mietvertrag über festgelegte Fristen zur Renovierung sind unwirksam. Nur Schönheitsreparaturen können mit einer Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Sie sollen durchgeführt werden, wenn es erforderlich ist. Zu Schönheitsreparaturen gehört das Streichen der Wände, Böden, Heizkörper und die Innenseiten der Türen sowie die Reinigung der Böden. Sanierungen oder Modernisierungen können nicht mit einer Klausel auf den Mieter übertragen werden. Die Wohnung muss durch den Mieter nach dem Auszug sauber und leer hinterlassen werden. Dazu empfiehlt sich ein Wohnungsübergabeprotokoll. Modernisierungsmaßnahmen sind lediglich optional, Sanierungsmaßnahmen sind zwingend notwendig.