Die Gründe, warum Ihr Mieter Ihre Wohnung untervermieten möchte, können vielfältig sein. Ist er zum Beispiel für längere Zeit im Urlaub oder möchte eine Wohngemeinschaft gründen? Dann ist es ihm erlaubt die Wohnung zur Untermiete anzubieten. Obwohl der Mietvertrag in diesem Falle zwischen Ihrem Hauptmieter und dem Untermieter besteht, haben Sie hier Mitsprache.

Verhältnis zwischen Untermieter und Vermieter
Zwischen Ihnen als privater Vermieter und dem Untermieter besteht zunächst einmal keine direkte vertragliche Verbindung. Wenn Sie Ihre Erlaubnis erteilt haben, ist Ihr Hauptmieter automatisch der „Vermieter“ des Untermieters. Dennoch gehen zum Beispiel die Mietzahlungen weiterhin direkt an Sie.
Sie haben als privater Vermieter das Recht auf Auskunft. Ihr Hauptmieter muss Ihnen Daten zu dem Untermieter mitteilen. Hierzu zählen Angaben zu der Anzahl der Untermieter und zu jedem neuen Bewohner.
Sollte der Untermieter allerdings den Wunsch äußern in der Wohnung zu bleiben und Sie sind damit einverstanden, können Sie ihn zum Hauptmieter ernennen. So haben Sie direkt einen Nachmieter für die sonst leerstehende Wohnung. Sie sparen sich also viel Aufwand einer Suche nach neuen Mietern.
Zustimmung Untervermietung
Ihr Hauptmieter ist durch §540 BGB dazu verpflichtet vorab Ihre Erlaubnis einzuholen. Sobald seitens Ihres Mieters ein berechtigtes Interesse aus wirtschaftlichen, persönlichen oder familiären Gründen an einer Untervermietung besteht, müssen Sie zustimmen.
Kann Ihr Hauptmieter folgende Gründe vorweisen, müssen Sie eine Untermiete zulassen:
Sobald einer der oben genannten Gründe gegeben ist, kann Ihr Mieter vor Gericht sein Recht einklagen. Ein Widerspruch durch Sie ist hier meistens zwecklos.
Untervermietung ablehnen: Gründe
Generell ist die Regelung zur Untermiete sehr mieterfreundlich gestaltet. Dennoch können Sie unter Berufung folgender Gründe ablehnen:
Ob Sie dem Wunsch zustimmen oder nicht: Sie sollten wie sonst auch eine transparente Kommunikation anstreben und Streitpunkte vermeiden.
Mieterhöhung durch den Einzug eines Untermieters
Ist zu erwarten, dass durch den Einzug des Untermieters zum Beispiel die Nebenkosten steigen? Dann können Sie laut § 553 Abs. 2 BGB einen sogenannten Untermietzuschlag verlangen.
So muss auch die Höhe des Zuschlags nachvollziehbar und gerechtfertigt sein. Hier ist eine Preisspanne von 5 bis 30 Euro realistisch. Andere Erfahrungsberichte sprechen von einem Zuschlag von bis zu 20 Prozent.
Ihr Mieter ist außerdem dazu in der Lage Ihren Vorschlag für die Mieterhöhung abzulehnen. Damit riskiert er aber sein eigenes Mietverhältnis. Denn: In dem Falle sind Sie dazu berechtigt ihm eine Kündigung auszusprechen.
Wann benötigt Ihr Mieter keine Erlaubnis von Ihnen?
Möchten direkte Verwandte (Kinder, Ehepartner, Eltern, Stiefkinder) zu Ihrem Hauptmieter ziehen, benötigt er hierfür nicht Ihre ausdrückliche Erlaubnis. Auch Hausangestellte und Pflegepersonal dürfen einfach zur Untermiete in Ihrer Wohnung leben.
Partner, Enkelkinder, Schwester/Bruder oder Schwiegersohn/-tochter sind hier nicht inbegriffen. Gäste, die länger als sechs Woche in der Wohnung bleiben müssen bei Ihnen angemeldet werden.
Wohnung ohne Erlaubnis untervermietet
Fehlt Ihrem Hauptmieter Ihre Erlaubnis zur Untermiete (aus berechtigtem Interesse abgelehnt oder Sie wurden nicht informiert) ist eine Kündigung gerechtfertigt. Durch § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist dies geregelt.
Hat Ihr Mieter ohne Ihr Einverständnis einen Untermieter in Ihrem Wohnraum leben lassen, können Sie eine Unterlassung oder fristlose Kündigung vor Gericht erwirken.
Vermieterwelt-Tipp
Die Gesetzeslage für die Untervermietung ist ganz klar zum Vorteil Ihres Mieters gestaltet. Doch wie Sie in diesem Beitrag feststellen, können auch Sie sich auf Ihre Rechte im Fall der Fälle berufen. So müssen Sie immer noch die Erlaubnis erteilen, dass ein Untermieter in Ihrer Immobilie leben darf.Sie benötigen als privater Vermieter eine Beratung zum Untermietvertrag? Dann können Sie sich als Vermieterwelt-Mitglied kostenlos an einen unserer Experten wenden.
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