Bei Zahlungsrückständen des Mieters oder mehreren Verspätungen kann der Vermieter außerordentlich kündigen. Für den Mieter gibt es aber eine Rettung: Zahlt er die komplette ausstehende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Diese sogenannte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann das Mietverhältnis […]