Das ist die gesetzliche Grundlage

Bei Zahlungsrückständen des Mieters oder mehreren Verspätungen kann der Vermieter außerordentlich kündigen. Für den Mieter gibt es aber eine Rettung: Zahlt er die komplette ausstehende Summe innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Diese sogenannte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann das Mietverhältnis – zumindest erst einmal – retten.

Mietrückstand auch bei (unberechtigter) Mietminderung

In Berlin hatte ein Mieter die Miete so lange gemindert, bis er insgesamt mit gut zweieinhalb Monatsmieten im Rückstand war. Die Vermieterin reagierte und erklärte die fristlose Kündigung. Gleichzeitig sprach sie aber auch hilfsweise die ordentliche fristgerechte Kündigung aus. Diese sollte für den Fall gelten, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

Der Mieter zog nicht aus, sodass die Vermieterin auf Räumung und Zahlung klagte. Schließlich bezahlte der Mieter innerhalb der Zwei-Monats-Frist den ganzen Rückstand. Er war der Ansicht, dass das Mietverhältnis damit weiterlaufen würde.

BGH bestätigt: Ordentliche Kündigung bleibt trotz Nachzahlung wirksam

Der BGH gab aber der Vermieterin recht. Zwar sei die außerordentliche fristlose Kündigung durch die Nachzahlung der Mietschulden unwirksam. Hierdurch schütze das Gesetz den Mieter und gebe ihm zusätzliche Zeit, trotz seines Vertragsbruchs nicht sofort ausziehen zu müssen. Auf die ordentliche fristgerechte Kündigung habe das aber keinen Einfluss. Sie bleibe trotz Nachzahlung wirksam, so der BGH.