Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist mangels eines aktuellen Informationsgehalts zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens ungeeignet. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren über die Wirksamkeit von Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme eines 20 Jahren alten Mietspiegels entschieden (Urteil vom 16.10.2010, Az. VIII ZR 340/18). Das entsprechende Mieterhöhungsverlangen des Vermieters wurde bereits aus formellen Gründen für unwirksam erklärt.
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