Vor einigen Jahren hat der Bundesgesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Sofern eine Mietwohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, darf der Anfangsmietpreis die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 Prozent überschreiten. Von der Möglichkeit, solche Mietmärkte mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen, machte auch das Bundesland Hessen Gebrauch: Die Landesregierung verabschiedete die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015.
- Professional Das ist ein Professional Urteil, bitte einloggen.

Jetzt Vermieterwelt beitreten
Erhalten Sie Zugriff auf diesen Inhalt sowie viele weitere Informationen, Fachurteile und Vermieter-Tipps. Exklusiv für Sie und Ihren Vermietungsalltag von Experten erstellt. Melden Sie sich kostenlos an und werden Sie Teil der Vermieterwelt.