Die Mietpreisbremse kommt in Gebieten zum Einsatz, in den Wohnraum knapp ist (§ 556d BGB). Die gesetzliche Regelung wurde 2013 zusammen mit der Kappungsgrenze eingeführt. Überhöhten Mieten in Ballungsgebieten und zu kurzen Intervallen bei Mieterhöhungen wird so entgegengesteuert. In den entsprechenden Gebieten darf die Miete bei Neuvermietungen die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen. Für bestehende Mietverhältnisse liegt die Grenze für eine Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren bei maximal 20 Prozent. Die Mietpreisbremse gilt in mehreren deutschen Städten und Gemeinden, unter anderem in Berlin, München, Stuttgart, Frankfurt, Hamburg.