Liegt eine Insolvenz des Vermieters vor, erfolgt die Mietzahlung direkt an den Insolvenzverwalter. Dieser tritt für den Mieter an die Stelle des Vermieters. Da eine Insolvenz oft den Verkauf der Immobilie zur Folge hat, ist auch eine Kündigung möglich. Allerdings nur dann, wenn beim Käufer nach § 573 BGB ein berechtigtes Interesse hierfür vorliegt. Dies ist der Fall, wenn dieser die Immobilie selbst bewohnen möchte oder einen Abriss plant. Der Mieter hat bei einer Insolvenz des Vermieters das Recht, sich seine Kaution auszahlen zu lassen. Sein Ansprechpartner hierfür ist der Insolvenzverwalter.