Wer eine Immobilie besuchen möchte, beispielweise aufgrund der Erfassung der Zählerstände für Gas, Wasser und Strom, muss sich mit seinem aktuellen Mieter absprechen. Bei Hausbesichtigungen greift das sogenannte Besichtigungsrecht. Das heißt: Vermieter sind berechtigt die Wohnung, für eine Besichtigung, zu betreten. Dabei legt der Gesetzgeber folgende Rahmenbedingungen fest:

  • Besichtigungen sind zu (angemessenen) Tageszeiten durchzuführen: zwischen 10 Uhr und 13 Uhr sowie 16 Uhr bis 18 Uhr
  • Besichtigungen sollten nur in Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagen stattfinden
  • Vermieter müssen einen Besichtigungstermin mindestens 24 Stunden zuvor bei ihrem Mieter ankündigen und den Termin bestätigen lassen. Im besten Fall sollte die Ankündigung jedoch rund 7 Tage vorher erfolgen
  • Vermieter müssen die Urlaubszeiten des Mieters berücksichtigen

Ein Mieter ist nicht dazu verpflichtet, seine Wohnung permanent für Besichtigungen zu öffnen. Laut einem Gerichtsurteil erfüllt der Mieter seine Pflicht bereits, wenn er die Wohnung einmal pro Woche für eine Dauer von zwei Stunden für Besichtigungen zur Verfügung stellt. Haben Vermieter und Mieter ein gutes Verhältnis, lassen sich Besichtigungstermine in der Regel unkompliziert koordinieren.