Das Abflussprinzip ermächtigt den Vermieter solche Nebenkosten auf die Miete umzulegen, die während des Abrechnungszeitraums anfallen. Dabei ist es nicht relevant, ob die Leistungen tatsächlich während des Abrechnungszeitraum in Anspruch genommen werden. In der Regel tritt der Vermieter für diese Leistungen zunächst in Vorleistung. Vermieter können sich der Erstellung der Nebenkostenabrechnung zwischen einer Umlage nach dem Abfluss- und dem Leistungsprinzip (der tatsächliche Verbrauch durch den Mieter im Abrechnungszeitraum) entscheiden. Ausnahme: Heizkosten und Warmwasserkosten sind vom Abflussprinzip ausgeschlossen.