Die Abfallbeseitigungsgebühr ist Teil der Grundbesitzabgaben. Die Festsetzung erfolgt auf Basis der Gebührensatzung der einzelnen Gemeinden und ist im Grundgesetz verankert (Art. 106, GG). Ihre Höhe ist abhängig von der Einwohnerzahl und dem Abfallmanagement vor Ort. Die Gebühr kann auf die Miete umgelegt werden, sie fließt dann in die Nebenkostenabrechnung ein. Haftbar gegenüber der Gemeinde ist grundsätzlich der Vermieter.