Bei ständiger unpünktlicher Zahlung der Miete, kann sowohl die außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB als auch die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht kommen. Der Vermieter muss vor der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen zwingend abmahnen. Zwar ist im Allgemeinen vor der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses eine Abmahnung nicht erforderlich, jedoch empfiehlt sich auch im Fall der ordentlichen Kündigung die vorherige Abmahnung, sofern der Vermieter in der Vergangenheit die unpünktlichen Zahlungen nicht anderweitig abgemahnt hat.