Eigentümer können Personen oder Personengruppen ein Nutzungsrecht für das eigene Grundstück oder für Teile des Grundstücks gewähren. Zusätzlich ist der Eigentümer grundsätzlich nach § 903 BGB berechtigt, Dritte nach eigenem Ermessen von einer Nutzung auszuschließen. Beispiele für Nutzungsrechte sind Mietverhältnisse. Ein weiteres Beispiel ist die Pacht. Das Nutzungsrecht kann vertraglich auf die Nutzung bestimmter Bereiche und Nutzungsarten eingeschränkt werden. Ein Fahr- oder Wegerecht kann ein eingeschränktes Nutzungsrecht sein, zu dem der Eigentümer unter Umständen rechtlich verpflichtet ist. Beispiel: Zufahrt für Rettungsfahrzeuge.