Ein beauftragter Makler muss die Angaben eines Immobilienverkäufers nicht auf Richtigkeit prüfen. Das entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2007 in einem Grundsatzurteil. Der Makler darf die Informationen also ungeprüft in ein Exposé oder in die Wohnungsanzeige übernehmen. Eine Sorgfaltspflicht, nur fachlich richtige und rechtlich unbedenkliche Informationen zu veröffentlichen, bleibt dennoch bestehen.