Wohnungseigentümergemeinschaften sind im Gegensatz zu Einzelpersonen oder Unternehmen nicht insolvenzfähig (§ 11 Absatz 3 WEG). Die Insolvenz eines einzelnen Eigentümers bleibt ausschließlich  auf sein Vermögen beschränkt und betrifft in keinem Fall das Gemeinschaftseigentum.