Damit eine Provisionspflicht gegenüber dem Makler besteht, muss der Abschluss des Hauptvertrags einen Vermittlungsnachweis durch den Makler enthalten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Makler aufgrund selbst geschalteten Anzeigen den Kontakt zum Käufer bzw. Verkäufer hergestellt hat. Dies ist auch ohne weitere Nachweise der Fall, wenn der Kaufvertrag innerhalb eines bestimmten, vorher abgesteckten Zeitraums zustande gekommen ist. Die Tätigkeit des Maklers muss nicht die einzige Ursache für den Abschluss des Kaufvertrags sein, sie sollte aber einen wesentlichen Anteil daran haben.