Die Gartennutzung durch Mieter wird schriftlich im Mietvertrag festgehalten oder kann bei Mehrfamilienhäusern auch Teil der Hausordnung sein. In Gemeinschaftsgärten dürfen Änderungen nur mit Zustimmung aller Parteien vorgenommen werden. Ist der Garten mitvermietet, kann der Mieter den Garten, größere bauliche Maßnahmen ausgenommen, selbst gestalten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Mieter für einfache Gartenarbeiten zuständig, für die keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich sind, beispielsweise das Wässern des Gartens oder das Rasenmähen.