Bei vermieteten Immobilien können neben den Anschaffungskosten auch die Kosten durch die Abnutzung als Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Abnutzung gilt hierbei als Wertminderung. Abschreibungen werden auf mehrere Jahre verteilt steuerlich berücksichtigt. Die Möglichkeit der Abschreibung ist im §7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Für neue Wohngebäude ist in der Regel eine Abschreibung über 50 Jahre (Nutzungsdauer) möglich, für bewohnte Altbauten 40 Jahre.