Vermieter sind zur jährlichen Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet. Für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung gelten gesetzliche Fristen. Mit dem Ende des Folgejahres muss die Abrechnung dem Mieter zugestellt werden, ansonsten besteht von Seiten des Mieters keine Zahlungspflicht mehr (§ 556 Abs. 3 BGB). Die Abrechnungspflicht innerhalb der gesetzlichen Frist gilt ebenso für Hausverwaltungen. Sie besteht auch dann, wenn dem Vermieter oder Eigentümer zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Daten der Energieversorger vorliegen.