Eine Abmahnung wegen Zahlungsverzug kann dann dem Mieter zugestellt werden, wenn die Mietsumme nach dem dritten Werktag (nach §556b BGB) des laufenden Monates nicht oder unvollständig eingegangen ist. Die Abmahnung muss die Adressen beider Vertragspartner (Vermieter und Mieter) enthalten, die ausstehende Mietsumme und die Aufforderung zur Begleichung der Summe mit der Angabe einer Zahlungsfrist. Optional kann auf die Möglichkeit zur Kündigung des Mietverhältnisses bei fortgesetztem Zahlungsverzug hingewiesen werden.