Der Begriff Abdingbarkeit beschreibt das Recht der Wohnungseigentümer, von bestimmten Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes abzuweichen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG). Abweichungen sind jedoch nur für definierte Bereiche des rechtlichen Verhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander möglich. Sachenrechtliche Regelungen sind von der Abdingbarkeit beispielsweise ausgeschlossen. Welche Vorschriften abdingbar (nicht zwingend) oder unabdingbar (zwingend) sind, regelt das WEG.