Aktualisierung vom 01.01.2024

Hohe Gaspreise – kann eine Bremse noch greifen?

Wer soll das bezahlen? So lautet die Frage, die sich derzeit viele private Vermieter stellen. Immerhin stellen sie den Großteil der Vermieter in Deutschland. Sie müssen den Kostenapparat Ihrer Immobilien durch die Mieteinnahmen decken oder Ihren Lebensunterhalt sichern. Dass sie derzeit vielfach in Vorleistung treten und die steigenden Energiekosten zunächst alleine tragen, stößt bei Ihnen auf breites Unverständnis.

Das Argument, dass der Mieter im Zuge der Nebenkostenabrechnung den entstandenen Differenzbetrag ausgleicht, hilft nicht über die Unsicherheit hinweg, was passiert, wenn dieser die hohe Summe nicht aufbringen kann.

Die Gaskommission hat reagiert und mithilfe ihres 20-köpfigen Expertengremiums einen Vorschlag präsentiert. Die Ampel-Koalition hat nun beschlossen, einen breiten Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro zu spannen. Dieser wurde bereits am 21.10.2022 durch den Bundestag gebilligt. Seit dem 22. November 2022 steht nun auch fest: Die Gaspreisbremse greift zwar erst ab 01.03.2023, die Entlastungen werden rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 gelten.

Die nun wichtigste Frage privater Vermieter: Wird die Gaspreisbremse rechtzeitig greifen und reichen die „Bremsbeläge“ in Form von Einmalzahlungen, Preisdeckelungen und Hilfefonds aus?

Gaspreisbremse: Die zentralen Punkte

Zwanzig Vertreter aus Gewerkschaften, Wirtschaft und Wissenschaft haben den Vorschlag zur Gaspreisbremse erarbeitet. Der Vorschlag vom 10.10.2022 enthält ein mehrstufiges und breit gefächertes Modell, das unter anderem die folgenden Kernpunkte enthält:

    • Kleinere und mittlere Firmen und Privatkunden sollen kurzfristig finanziell entlastet werden. Für Dezember 2022 ist eine Einmalzahlung geplant.
    • Für Privathaushalte und kleine Unternehmen soll die Gaspreisbremse zwischen März 2023 und April 2024 greifen. Für Januar und Februar 2023 werden die Entlastungsbeiträge rückwirkend angerechnet. Hiermit schließt der Bund die sogenannte Winterbrücke.
    • Die Preisbremse bedeutet konkret: Auf einen vorausgesetzten Grundverbrauch werden maximal 12 Cent pro Kilowattstunde fällig. Inklusive Steuern und anhängende (staatlich veranlasste) Zusatzkosten. Teuer wird es für den Verbraucher, wenn Energie oberhalb des Grundumsatzes verbraucht wird. Denn dann gilt der ungedeckelte Marktpreis. Die Gaspreisbremse soll bis mindestens 30. April 2024 gelten.
    • Das Grundkontingent wird sich laut Planung nach der Abschlagszahlung vom September 2022 richten und 80 Prozent des Verbrauchs betragen. Das Ziel: 20 Prozent des Gasverbrauchs einzusparen.
    • Fernwärmekunden sollen ebenfalls entlastet werden. Geplant ist ein garantierter Bruttopreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
    • Ab Januar 2023 wird zusätzlich eine Preisbremse für Industrieunternehmen eingeführt.
    • Bei all diesen Erleichterungen soll der Anreiz jedes Einzelnen, Energie einzusparen, erhalten bleiben.
    • Die Differenz zum Marktpreis will der Staat übernehmen und diese direkt an die Versorgungsunternehmen zahlen.

Einmalzahlung: Alles, was Sie wissen müssen

Für Gebäude mit Mietwohnungen mit Zentralheizung wird die Einmalzahlung wohl so aussehen: Der Staat übernimmt einmalig für den Monat Dezember die Gas- und Fernwärmerechnung für Privathaushalte und Gewerbe. Vermieter leiten den Rabatt an Ihre Mieter weiter. Der Energieabschlag für Dezember wird von der Warmmiete abgezogen. Die Verrechnung mit dem Mieter erfolgt zeitversetzt, im Rahmen der nächsten Nebenkostenabrechnung!

Hilfsfonds zum Schutz von Mietern, Vermietern und Eigentümern

Für die Monate Januar und Februar 2023 sind zusätzliche Hilfsfonds geplant. Diese sollen unter anderem Mieter, Vermieter und Immobilienbesitzer schützen. Die Vorschläge der Kommission umfassen:

    • Zinslose Liquiditätshilfen für Vermieter und Wohnungsgesellschaften. Der Hintergrund: Vermieter und insbesondere private Vermieter geraten durch die gestiegenen Gaspreise leicht in Liquiditätsschwierigkeiten. Wie oben beschrieben, zahlen private Vermieter bereits jetzt die höheren Abschläge – ohne zwangsläufig eine angepasste Vorauszahlung zu erhalten. Ebenso sind Hilfen für Mieter geplant, für die das Entlastungspaket nicht ausreicht, um die finanzielle Misere abzufangen.
    • Hilfen für Eigentümer und Mieter, die schon vor der Energiekrise von starken Preissteigerungen betroffen waren. Der Fond dient als Brücke, bis die neue Wohngeldregelung in Kraft tritt. Diese ist zum 01.01.2023 geplant. Das neue Wohngeld soll eine dauerhafte Heizkostenkomponente als Zuschuss zur Warmmiete enthalten. Betroffene werden derzeit gebeten, die Anträge bereits jetzt zu stellen, da mit einem zeitlichen Vorlauf zu rechnen ist.
    • Soziale Dienstleister, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen können ebenfalls Unterstützung anfordern.
    • Härtefallregelungen für Industrieunternehmen im Rahmen von Liquiditätshilfen.

Kritiken am Vorschlag zur Gaspreisbremse

In der Kritik steht vor allem das sogenannte Gießkannenprinzip. Jeder wird demnach entlastet, der Millionär genauso wie der Arbeiter am Rande des Existenzminimums. Laut Expertenkommission stand die Geschwindigkeit der Vorlage vor der sozialen Gerechtigkeit. Für die Versorger ist es demnach nicht ohne Weiteres möglich, vom Gasverbrauch auf das Gebäude zu schließen. Eine Villa mit Schwimmbad wird folglich genauso behandelt wie ein Geschäftsgebäude.

In der Kritik stand zunächst auch der Beginn der Gaspreisbremse. Diese beginnt offiziell im März 2023, soll aber nun rückwirkend schon ab Januar 2023 für Entlastungen sorgen! So profitieren die Verbraucher hiervon schon während der aktuellen Heizperiode.

Gasumlage: Das gilt es zu beachten

Vielleicht haben Sie bereits ein Schreiben Ihres Energieversorgers erhalten, der die ursprüngliche Gasumlage einfordert. Diese ist der Teil des höheren monatlichen Abschlags und liegt bei 2,419 Cent pro Kilowattstunde.

Das Bundeskabinett hat den Beschluss zur Gasumlage am 30.09.2022 gekippt. Es kann allerdings einige Zeit dauern, bis die Gasversorger Ihre Rechnungen entsprechend umstellen.

Als Vermieter sollten Sie sich die Zählerstände für Gas und Strom zum Datum der geplanten Erhöhung wegen der Gasumlage notieren. Falls sich der Gasversorger nicht mit Ihnen in Kontakt setzt, fordern Sie diesen schriftlich auf, die monatlichen Abschläge um die Gasumlage zu reduzieren.


Wichtige Fragen zur Gaspreisbremse

    • Die Gaspreisbremse soll Verbraucher, Firmen, Mieter und Vermieter vor einem zu hohen Anstieg des Gaspreises schützen. Das Konzept der Bundesregierung enthält:
    • eine Einmalzahlung (Abschlagszahlung) für den Monat Dezember in Höhe der Abschlagszahlung. Die Warmmiete reduziert sich also um diesen Beitrag.
    • Die Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 (rückwirkend von März 2023) Entlastungen bringen und für das Grundkontingent (80 Prozent des Septemberverbrauchs) nicht mehr als 12 Cent pro Kilowattstunde betragen.
    • Auch Fernwärme soll bezuschusst werden.

Die Mehrwertsteuer auf Gas wurde zum 01.10.2022 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Das gilt auch für die Fernwärme.

    • Arbeitnehmer erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Ausgezahlt wird dieser Betrag vom Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt im August beziehungsweise im September 2022.
    • Rentner sollen im Dezember eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro erhalten (Stand November 2022).
    • Für Vermieter, Wohnungsbaugesellschaften und Unternehmen sind Liquiditätshilfen und Hilfsfonds geplant.
    • Mieter, die Wohngeld beziehen, werden voraussichtlich im Jahr 2023 zusätzlich ein Heizkontingent erhalten.

Höhere Abschläge (Nebenkostenvorauszahlung) sind in Absprache mit dem Mieter möglich. Solche Vereinbarungen sollten zur beiderseitigen Absicherung schriftlich festgehalten werden. Eine abschließende Anpassung des Abschlags muss mit der Nebenkostenabrechnung erfolgen. Für die Vorauszahlung müssen bestimmte Vorgaben eingehalten werden.

Die Einmalzahlungen oder auch Dezember-Hilfen sollen automatisch mit den Versorgungsunternehmen, zum Beispiel den Stadtwerken, verrechnet werden. Kunden zahlen im Monat Dezember keinen Abschlag.

Die Einmalzahlung wird mit der nächsten Nebenkostenabrechnung verrechnet. Das heißt, für den Mieter ändert sich zunächst nichts. In der Jahresabrechnung müssen Vermieter den Heizkostenabschlag für Dezember von der Gesamtmiete abziehen. Dieser beträgt ein Zwölftel des Jahresverbrauchs. Mieter sollten bereits im Dezember über die geschätzte Gutschrift informiert werden.

Die Gaspreisbremse läuft direkt über den Energieversorger – die Preisbremse wird automatisch eingesetzt. Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen.

Die Mehrwertsteuer für Fernwärme wird auf 7 Prozent gesenkt. Darüber hinaus ist eine Preisbremse bei maximal 9,5 Cent pro Kilowattstunde geplant (Stand November 2022). Analog zum Gaspreis bezieht sich der Grund- oder Basisverbrauch auf 80 Prozent der Abschlagszahlung vom September 2022.

Die Gaspreisbremse nicht für Flüssiggas. Dieses gehört zu den nicht leitungsgebundenen Brennstoffen wie auch Heizöl und Pellets. Auch hier können Sie Entlastungen beantragen. Das Antragsverfahren läuft über die Bundesländer wurde nach anfänglichem Zögern im Dezember 2022 auf den Weg gebracht.

Der von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Abwehrschirm sollte zunächst nicht für Erdölkunden gelten. Da auch die Preise für Heizöl, Pellets und Flüssiggas gestiegen sind, wurden im Dezember 2022 weitere Entlastungen beschlossen. Anders als bei der Gaspreisbremse greifen diese nicht automatisch, sondern müssen vom Vermieter beim zuständigen Bundesland beantragt werden.

Der Gesetzentwurf zur Strompreisbremse wurde vom Bundeskabinett angenommen. Dieser verspricht wie bei der Gaspreisbremse Entlastungen ab Januar 2023. Auch hier gilt ein gedeckelter Basisverbrauch. Ein Verbrauch darüber hinaus orientiert sich an den deutlich höheren Markpreisen. Vermieterwelt hält private Vermieter über aktuelle Entwicklungen auf dem Miet- und Immobilienmarkt auf dem Laufenden. Abonnieren Sie hierzu kostenfrei unseren Newsletter.

Mieter müssen auch gestiegene Gas- und Stromkosten zahlen. Diese sind Teil der Gesamtmiete und in jedem Fall zu entrichten. Um Zahlungsausfälle zu vermeiden, können Sie sich auf höhere Vorauszahlungen der Nebenkosten einigen. Dies beugt hohen Summen in der Jahresabrechnung vor. Möglicherweise plant der Gesetzgeber, Kündigungen wegen nicht gezahlter Energiekosten für kurze Zeit zu untersagen. Bisher existiert hierzu noch kein Gesetzentwurf und kein Beschluss. Schulden aus Energiekosten bleiben genauso wie Mietschulden erhalten und rechtfertigen – bei anhaltendem Zahlungsverzug – grundsätzlich ein Kündigungsverfahren.

Die Gaskommission der Regierung hat zinslose Liquiditätshilfen für Vermieter und Wohnungsunternehmen vorgeschlagen. Diese sollen Vermieter betreffen, die in Vorleistung für ihre Mieter gehen und Mieter und Eigentümer, die bereits seit längerem von starken Preissteigerungen betroffen sind.

Hilft Ihnen dieser Beitrag in Ihrem Vermieteralltag?