Eine faktische Wohnungseigentümergemeinschaft besteht in der Übergangsphase, wenn der werdende Wohnungseigentümer bereits einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, die Eintragung ins Grundbuch aber noch nicht erfolgt ist. Faktisch ist er zu diesem Zeitpunkt bereits Teil der Eigentümergemeinschaft. Der Wohnungseigentümer hat bereits das Recht auf Mitbestimmung, beispielsweise kann er über anstehende bauliche Maßnahmen mit entscheiden. Ebenso gelten die Pflichten eines Eigentümers.