Nachbarn stritten über grenzüberschreitende Außendämmung

Zwischen zwei Mehrfamilienhäusern in Nordrhein-Westfalen liegen etwa 5 m, eines der Gebäude steht direkt an der Grundstücksgrenze. Dessen Eigentümer möchte eine Außendämmung anbringen. Diese ragt jedoch in das Grundstück seines Nachbarn. Vor Gericht verlangte der Eigentümer des zu dämmenden Gebäudes nun Duldung des Überbaus. Er berief sich dabei auf die landesrechtliche Regelung in § 23a Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen, wonach Eigentümer eines Grundstücks eine Überbauung „ihres Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden“ haben.

BGH sieht Rechtsgrundlage zur Duldung des Überbaus bis zu 25 cm

Der BGH bestätigte schließlich in einer wichtigen Grundsatzentscheidung, dass solche landesrechtlichen Regelungen aus energiepolitischen Gründen zulässig sind. Dabei darf die Dämmung bis zu 25 cm in das Nachbargrundstück ragen.

Viele Bundesländer haben hierzu Regelungen

Vergleichbare Regelungen gibt es auch in anderen Nachbarrechtsgesetzen, zum Beispiel in Baden-Württemberg, Hessen, Brandenburg, Niedersachsen, Thüringen und Berlin.