Bei Zwangsversteigerungen darf der Ersteigerer einer vermieteten Wohnung dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen. § 57a Zwangsversteigerungsgesetz gibt ihm dazu ein Sonderkündigungsrecht. Jetzt steht fest: Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen ist. So urteilte der BGH als höchste Instanz zugunsten des neuen Vermieters.

Mietvertrag schließt Eigenbedarfskündigung aus
Der ursprüngliche Eigentümer hatte mit den Mietern im Mietvertrag vereinbart: „Eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist ausgeschlossen.“ Dann wurde die Wohnung zwangsversteigert.
Der neue Eigentümer brauchte die Wohnung für seinen Sohn. Deshalb kündigte er dem Mieter vier Tage nach dem Erwerb wegen des Eigenbedarfs. Doch der Mieter weigerte sich auszuziehen und akzeptierte die Kündigung nicht. Er berief sich auf den Mietvertrag und den Ausschluss der Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter.
Sofortige Eigenbedarfskündigung nach Zwangsversteigerung wirksam
Damit kam der Mieter vor dem BGH nicht durch. Der neue Eigentümer hatte die Kündigung sofort nach dem Erwerb der Wohnung erklärt. Ein Eigenbedarf lag vor, da er die Wohnung gerade für seinen Sohn erworben hatte. Damit lagen die gesetzlichen Bedingungen für die erlaubte Kündigung wegen Eigenbedarfs vor. Die Klausel im Mietvertrag änderte daran nichts. Denn der Ausschluss des Kündigungsrechts des Vermieters gilt nicht nach einer Zwangsversteigerung.
Ausnahme: Mieter hätte dafür Mietrecht vor Zwangsversteigerung anmelden müssen
Die Karlsruher Richter betonten jedoch, dass der Mieter einen Ausweg gehabt hätte. Im Zwangsvollstreckungsverfahren vor der Versteigerung hätte er sein Recht aus dem Mietvertrag anmelden können. Der neue Eigentümer hätte in der Versteigerung den Zuschlag dann unter Ausschluss des Sonderkündigungsrechts erhalten. Da der Mieter das nicht gemacht hatte, bekam der Erwerber den Zuschlag ohne Kündigungsausschluss.
Vermieterwelt-Tipp
Erneut stärkt der BGH Ihnen als Vermieter den Rücken. Das Urteil zeigt aber auch klar, was Sie als Ersteigerer einer Wohnung zu beachten haben, wenn Sie wegen Eigenbedarfs am Mietvertrag vorbei kündigen möchten. Deshalb: