In Mietverträgen über Wohnraum darf vereinbart werden, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Kabelanschluss gebunden ist.
Mietverträge beinhalten Kabelanschluss als Betriebskosten
Die Vermieterin stellt ihren Mietern in über 100.000 Mietwohnungen ein kostenpflichtiges Kabelfernsehnetz bereit, über das Fernsehen und Radio, aber auch Telefon und Internet genutzt werden können. Die Kosten hierfür legt sie als Betriebskosten auf ihre Mieter um.
Keine Kündigungsmöglichkeit für den Kabelanschluss während der Mietdauer
Laut Mietvertrag können die Mieter diesen Kabelanschluss als festen Vertragsbestandteil nicht kündigen, solange das Mietverhältnis besteht. Hierin sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Verstoß gegen die Regelung des § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) und klagte mit folgender Begründung:
Daher seien die Mietverträge wettbewerbswidrig.
Vermieterin bekam recht
Der BGH wies die Klage ab und gab der Vermieterin recht. Die Mietverträge hätten gerade keine Mindestlaufzeit, sondern könnten von den Mietern jeweils wie üblich bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. § 43b TKG sei daher nicht anwendbar.
Achtung: Neuregelung seit 01.12.2021
Seit dem 01.12.2021 gilt eine Neuregelung des § 71 Absatz 1 Satz 1 und 3 TKG für alle Neubauten. Dann entfällt dieses sogenannte Nebenkostenprivileg. Ein privater Mieter (Verbraucher) kann dann nach 24 Monaten die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten wie Kabelfernsehen beenden. Die Vorschrift ist jedoch für Bestandsimmobilien erst ab dem 01.07.2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung wie hier ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird. Dies bestimmt die Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 TKG.