Mietverträge beinhalten Kabelanschluss als Betriebskosten

Die Vermieterin stellt ihren Mietern in über 100.000 Mietwohnungen ein kostenpflichtiges Kabelfernsehnetz bereit, über das Fernsehen und Radio, aber auch Telefon und Internet genutzt werden können. Die Kosten hierfür legt sie als Betriebskosten auf ihre Mieter um.

Keine Kündigungsmöglichkeit für den Kabelanschluss während der Mietdauer

Laut Mietvertrag können die Mieter diesen Kabelanschluss als festen Vertragsbestandteil nicht kündigen, solange das Mietverhältnis besteht. Hierin sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Verstoß gegen die Regelung des § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) und klagte mit folgender Begründung:

    • Erstens könnten die Mieter die kostenpflichtige Bereitstellung des Kabelanschlusses nicht nach wenigstens 24 Monaten kündigen, da das im Mietvertrag nicht vorgesehen sei.
    • Zweitens biete die Vermieterin keine Mietverträge an, nach denen die Bereitstellung solcher Anschlüsse auf eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten begrenzt sei.

Daher seien die Mietverträge wettbewerbswidrig.

Vermieterin bekam recht

Der BGH wies die Klage ab und gab der Vermieterin recht. Die Mietverträge hätten gerade keine Mindestlaufzeit, sondern könnten von den Mietern jeweils wie üblich bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. § 43b TKG sei daher nicht anwendbar.

Achtung: Neuregelung seit 01.12.2021

Seit dem 01.12.2021 gilt eine Neuregelung des § 71 Absatz 1 Satz 1 und 3 TKG für alle Neubauten. Dann entfällt dieses sogenannte Nebenkostenprivileg. Ein privater Mieter (Verbraucher) kann dann nach 24 Monaten die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten wie Kabelfernsehen beenden. Die Vorschrift ist jedoch für Bestandsimmobilien erst ab dem 01.07.2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung wie hier ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird. Dies bestimmt die Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 TKG.