Ein Großteil der Betriebskosten ist umlagefähig. Diese dürfen vom Vermieter auf die monatliche Miete umgelegt werden. Welche Kosten umlagefähig sind, steht in der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Umlagefähig sind beispielsweise die Grundsteuer, die Kosten für die Straßenreinigung und die anfallenden Müllgebühren. Die Voraussetzung für eine Umlagefähigkeit der Betriebskosten ist ein entsprechender Passus im Mietvertrag unter “Sonstige Betriebskosten”. Umlagefähig sind nur solche Betriebskosten, die auch tatsächlich angefallen sind.