In der Quotenabgeltungsklausel wurden Mieter dazu angehalten, einen Anteil der Kosten für Schönheitsreparaturen im Voraus zu tragen. Dies galt bis zu einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2015. Diese Klausel wurde mit dem Inkrafttreten des Urteils für ungültig erklärt. Die Begründung des BGH: Das Ausmaß der Abnutzung eines Mietobjektes im Vorfeld einer längeren Mietdauer lässt sich nicht realistisch einschätzen. Mieter würden unter Umständen auf unangemessene Weise benachteiligt.