Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft haftet jedes Mitglied anteilig gegenüber möglichen Gläubigern (§10 Abs. 8 Satz 1 WEG). Die quotale Außenhaftung gilt für Verpflichtungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen und schließt alle aktiven Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ein. Liegt eine sogenannte Gesamtschuld (BGH VII ZR 196/08 und V ZR 100/13) vor, dann gilt die quotale Außenhaftung nicht.