Nach §558 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Vermieter sich bei Mieterhöhungen an die Kappungsgrenze halten. Diese schreibt vor, dass eine Mieterhöhung innerhalb von 3 Jahren nicht höher als 15 bzw. 20 Prozent ausfallen darf. Sowohl die Kappungsgrenze als auch die ortsübliche Vergleichsmiete sind daher bei einer Mieterhöhung zu beachten. Wird eine Mieterhöhung allerdings durch eine Modernisierung oder gestiegene Betriebskosten begründet, dann greift die Kappungsgrenze nicht.