Alle Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft sind verpflichtet, einen Teil der anfallenden Instandhaltungskosten und der Instandsetzungskosten zu übernehmen. Teilweise können die Instandhaltungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Instandsetzungskosten sind nur dann gemeinschaftlich zu tragen, wenn der entstandene Schaden nicht durch das Verhalten eines Mieters oder eines Eigentümers entstanden ist. Sollte dies der Fall sein, dann muss dieser in Eigenverantwortung für den entstandenen Mangel aufkommen.