Eine Farbwahlklausel im Mietvertrag ist nicht rechtswirksam. Viele Vermieter übernehmen in ihren Mietverträgen einen Abschnitt, der darüber bestimmen soll, in welchen Farben die Wände der zu vermietenden Wohnung gestrichen bzw. nicht gestrichen sein dürfen. Auch ein Abschnitt über den farblichen Zustand der Wände und Decken bei Übergabe der Wohnung nach Mietende sind unwirksam. Zu diesem Schluss ist der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Vergleichsurteil gekommen. Demnach ist allein der Vermieter für Renovierung und kleinere Reparaturarbeiten zuständig.