Eigentümerversammlungen müssen grundsätzlich protokolliert werden. In das Eigentümerversammlungsprotokoll müssen gemäß § 24 Abs. VI WEG  alle gefassten Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung aufgenommen werden. Das Protokoll muss vom Verwalter und von einem der Eigentümer unterschrieben werden. Im Falle eines Verwaltungsbeirats ist der Beiratsvorsitzende ebenfalls unterschriftspflichtig. Alle Eigentümer haben das Recht, das Protokoll bei Bedarf und auf Wunsch einzusehen.