Eine Kündigung nach deutschem Mietrecht ist nur dann möglich, wenn gemäß § 573, BGB ein berechtigtes Interesse hierfür vorliegt. Der Eigenbedarf kann ein solches berechtigtes Interesse sein. Der Eigenbedarf bezieht sich sowohl auf die eigene Person als auch auf nahestehende Angehörige und auf Pflegekräfte. Welche Personen als Eigenbedarf gelten, ist gesetzlich geregelt. In allen Fällen muss eine Kündigung auf Eigenbedarf schriftlich und nachvollziehbar begründet erfolgen.