Ein Zahlungsverzug durch den Mieter stört das beiderseitig vertraglich geregelte Mietverhältnis mit dem Vermieter. Als Eigentümer von Mietsachen hat man in diesem Fall das Recht, die außerordentliche, also fristlose Kündigung auszusprechen. Damit diese aber auch wirklich rechtswirksam wird, sollten einige Dinge beachtet werden. Nutzen Sie unsere Vorlage, um juristisch abgesichert zu sein.
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Zahlt der Mieter zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten nicht oder nur in Teilbeträgen, so hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
Das gleiche gilt, wenn der Mieter die Miete über einen längeren Zeitraum hinweg nur unregelmäßig zahlt, so dass sich Rückstände in Höhe von insgesamt zwei Monatsmieten oder mehr ansammeln. In diesen Fällen darf der Vermieter dem Mieter auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen.
Der Mieter hat in diesem Fall nur noch die Möglichkeit, die fristlose Kündigung dadurch aufzuhalten, dass er die ausstehende Miete bezahlt, die sogenannte Schonfristzahlung, und zwar innerhalb von zwei Monaten, nachdem ein gerichtlicher Räumungstitel rechtskräftig wurde. Hat der Mieter diese Schonfristzahlung jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal in Anspruch genommen, bleibt die fristlose Kündigung trotzdem wirksam.
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