Wohnungseigentümergesellschaften unterliegen nach § 20 Wohneigentumsgesetz (WEG) einer gesetzlichen Verwaltungspflicht, das bedeutet, eine Person muss die Rolle des Hausverwalters einnehmen. Das kann der Wohnungseigentümer sein, häufig wird jedoch auch ein Hausverwalter eingesetzt, der nicht zur Wohnungseigentümergesellschaft gehört, da es durchaus zu Interessenskonflikten kommen kann, wenn der Hausverwalter selbst Wohnungseigentümer ist.Für ein ausgewogenes Verhältnis auf Augenhöhe ist […]