Wohnungsgeberbestätigung zum Neueinzug eines Mieters

Bei der Wohnungsgeberbestätigung (auch Vermieterbescheinigung oder Wohnungsgeberbescheinigung genannt) handelt es sich um eine formlose, schriftliche Bescheinigung. Sie ist der Nachweis, dass ein Mieter in Ihre Immobilie eingezogen ist.

Die Bescheinigung ist vor allem für Ihren Mieter (vor allem aus dem Ausland) von großer Bedeutung. Sie dient vorrangig zur Anmeldung des neuen Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Mieter benötigen sie aber auch, um ein Bankkonto zu eröffnen oder für die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse.

Um Scheinanmeldungen zu verhindern

Das Bundesmeldegesetz (BMG) regelt seit dem 01.11.2015 bundesweit einheitlich die Gesetzeslage rund um die Ausstellung einer solchen Bestätigung. Das Gesetz soll sogenannten Scheinanmeldungen an einer falschen Adresse vorbeugen. Für die Wohnungsgeberbestätigung sind vor allem § 17 BMG und § 19 BMG für Sie als Vermieter relevant.

Vermieter stellen Wohnungsgeberbestätigung aus

Per Definition ist der Wohnungsgeber der Eigentümer, der Vermieter oder seine Familienmitglieder. Auch Hausverwalter oder Makler können in Ihrem Auftrag die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen und dem Mieter aushändigen. Sie werden dann im Formular als beauftragte Person aufgeführt.

Unter Angabe aller Hauptmieter

Generell sind Sie als Vermieter in der Pflicht in der Wohnungsgeberbestätigung vollständige und richtige Angaben zu machen. Deshalb gehören in die Bestätigung alle Hauptmieter, die Ihnen zum Zeitpunkt des Einzugs bekannt sind.

Das muss für Sie nicht gleich mehr Aufwand bedeuten. Sie können zum Beispiel bei Einzug einer Familie trotzdem nur eine Bescheinigung unter Nennung aller Mitglieder ausstellen.

Die Meldepflicht nach § 17 BMG gilt auch für Zwischen- oder Untermieter. In diesem Verhältnis ist wird Ihr Hauptmieter als Wohnungsgeber aufgeführt. Er muss diese dann auch ausstellen. Wie Sie dem Risiko vorbeugen, dass Ihr Mieter ohne Ihr Wissen die Wohnung selbst vermietet, erfahren Sie weiter unten.

Nutzen Sie eine Vorlage für die Wohnungsgeberbestätigung?

Fristen bei Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung

Ihr Mieter muss die Wohnungsgeberbescheinigung spätestens zwei Wochen nach dem offiziellen Einzugsdatum beim Einwohnermeldeamt vorzeigen. Diese Frist gilt auch für Sie als Wohnungsgeber bei der Ausstellung. Händigen Sie Ihrem Mieter die Bescheinigung deshalb bereits bei oder unmittelbar nach der Wohnungsübergabe aus. So vermeiden Sie eine mögliche Fristüberschreitung und ermöglichen einen raschen und reibungslosen Start in Ihrer Wohnung.

Mitwirkungspflicht als Wohnungsgeber

Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht als Wohnungsgeber nicht nachkommen, hat das auch für Sie rechtliche Konsequenzen. Sollten Sie die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung vergessen oder vorsätzlich verhindern, droht Ihnen eine Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro.

Der Mieter ist in diesem Falle auch unmittelbar nach Ablauf der 14-tägigen Frist berechtigt die zuständige Behörde über Ihr Versäumnis in Kenntnis zu setzen.

Auch der Mieter ist in der Pflicht

Jeder Mieter ist dazu verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung Ihre Bestätigung beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Dann kann (ähnlich wie beim Vermieter) ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhangen werden.

Müssen Sie als Vermieter auch eine Auszugsbestätigung ausstellen?

Zieht ihr Mieter innerhalb Deutschlands um, müssen Sie ihm keine Auszugsbestätigung ausstellen.

Verlegt der Mieter seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland muss er von Ihnen eine Bestätigung seines Auszugs anfordern. Wie bei der Bestätigung zum Einzug müssen Sie ihm dann eine formlose, schriftliche Bescheinigung auszustellen.

Checkliste: Nehmen Sie diese Punkte auf

Eine Bescheinigung durch den Wohnungsgeber muss laut § 19 Absatz 3 BMG folgende Informationen wiedergeben:

    • Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers
    • Einzugsdatum
    • Anschrift der Wohnung
    • Namen, der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen

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