Wärmeschutzverordnung gehört zur EnEV 

Die Wärmeschutzverordnung ist bis heute ein gängiger Begriff, obwohl es sie in ihrer Eigenständigkeit seit 2002 nicht mehr gibt. Der Inhalt der Verordnung ist dennoch gültig, im Rahmen der Klimabestimmungen mehr denn je. Zunächst wurde die Wärmeschutzverordnung im Zuge des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) 1977 ins Leben gerufen. Sie regelte den Mindeststandard für Umbauten, Neubauten und anstehende Anbauten. Die Wärmeschutzverordnung gab die erforderlichen Energiewerte für Immobilien an.

Auch wenn diese Bestimmungen jetzt Teil der Energieeinsparungsverordnung sind, so hat sich an den Herausforderungen für Vermieter nicht viel geändert. Die Anforderungen sind weiterhin hoch und werden mit der Bedeutung der Energieeffizienz in Zukunft weiter steigen.

Energieausweis als Teil der Wärmeschutzverordnung

Für welche Gebäudeart ein Energieausweis ausgestellt werden muss, das ist in der EnEV festgeschrieben und gehört zur ehemaligen Wärmeschutzverordnung. Die Energieeinsparverordnung wurde mittlerweile an das bestehende EU-Recht angeglichen. Heute ist der sogenannte Gebäudeenergieausweis für Altbauten und auch für nicht bewohnbare Gebäude wie Lagerhallen Pflicht.

Bei der Ausstellung des passenden Energieausweises hilft Ihnen ein qualifizierter Energieberater. Da für jedes Gebäude Besonderheiten gelten, ist eine Energieberatung für Besitzer von Mietobjekten zu empfehlen. Gerade dann, wenn Sie sich unsicher sind, welche Energieeinsparmaßnahmen für Ihre Bestandsimmobilien gelten. Die Wärmeschutzverordnung wird von den Baubehörden weiterhin als Kriterium herangezogen, wenn es darum geht, ob für Wohnhäuser mit weniger als fünf Wohnungen Energieausweise in Anlehnung an den Verbrauch ausgestellt werden müssen.

Unterscheidung laut Gesetz zwischen Neubauten und Bestand

In den Bestimmungen zum Wärmeschutz in Gebäuden unterscheidet der Gesetzgeber in Neubauten und sogenannte Bestandsgebäude. Neubauten werden in der Regel entsprechend der aktuellen EnEV gebaut und sind mit energieeffizienten Heizsystemen ausgestattet. Auch die Dämmung entspricht im Regelfall dem neuesten Stand. Planen Sie einen Neubau, dann wird Ihr Bauunternehmen oder ein Energieberater Sie hierzu ausführlich beraten.

Seit 2016 gelten verschärfte Bestimmungen, die das Niedrigstenergiegebäude als Maßstab vorgeben. Ein Niedrigstenergiegebäude ist eine Immobilie, dessen Energiebedarf extrem niedrig ist und praktisch bei Null liegt. Der tatsächliche Bedarf muss zum Großteil aus erneuerbaren Energiequellen stammen.

Für die meisten privaten Vermieter sind vor allem die Bestimmungen für Bestandsimmobilien und für Wohngebäude interessant. Gemäß § 10 EnEV müssen Eigentümer von Bestandsgebäuden nachrüsten. Das gilt allerdings nur dann, wenn diese Maßnahmen auch auf längere Sicht wirtschaftlich sind.

Modernisierungen nur bei vorhandener Wirtschaftlichkeit

Wirtschaftlichkeit bedeutet im Fall von nachträglichen Dämmungen oder dem Einbau neuer Heizungsanlagen, dass der finanzielle Aufwand innerhalb einer bestimmten Zeit durch die Energieeinsparungen wieder ausgeglichen werden kann. Bei baufälligen Gebäuden ist dies möglicherweise fraglich – hier kann ein Gutachter weiterhelfen. Ausnahmen gelten außerdem für denkmalgeschützte Gebäude. Mithilfe eines Gutachters können Sie einen Antrag auf Befreiung von Modernisierungsmaßnahmen stellen.

Ihnen stehen als Vermieter allerdings einige Möglichkeiten zur Verfügung, um den finanziellen Aufwand möglichst gering zu halten. Beispielsweise können Sie die Aufwendungen auf Mieten umlegen. Ihre Immobilie gewinnt durch die Maßnahmen zum Wärmeschutz an Wiederverkaufswert. In einigen Fällen können Sie Fördergelder für die energetische Sanierung durch die KFW-Bank beantragen.
Nach dem Erwerb einer Bestandsimmobilie haben Sie als Vermieter in der Regel zwei Jahre Zeit, um die Modernisierungen entsprechend der Wärmeschutzverordnung durchzuführen.

Diese Sanierungen müssen Vermieter durchführen

Dämmungen von Dachgeschossen, Heizrohren, Kellerdecken oder der neue Einbau einer energieeffizienten Heizanlage sind gängige Sanierungen. Für Vermieter ist die Erneuerung der Heizanlage ein häufiges Thema. Diese steht nach den gängigen Verordnungen nach spätestens nach 30 Jahren an. Wenn es sich um veraltete Systeme handelt, dann auch schon früher. Weiter gilt hier:

    • Heizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen in allen Fällen ausgetauscht werden.
    • Heizungen die seit 1985 betrieben werden, müssen nach spätestens 30 Jahren ausgetauscht werden.
    • Dämmungen, die den Wärmeverlust reduzieren sollen, müssen Sie ebenfalls durchführen lassen. Das gilt insbesondere für Bestandsimmobilien, da diese den aktuellen Verordnungen oft nicht genügen. Der Wärmeverlust eines Gebäude lässt sich durch Gutachter und mithilfe spezieller Messgeräte ermitteln. Laut EnEV darf der Messwert zum Wärmeverlust ein bestimmtes Maß nicht überschreiten.

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