Die Wärmeschutzverordnung gehört seit 2002 zur Energieeinsparverordnung und ist somit keine eigenständige Verordnung mehr. Sie als Vermieter sollten die geltenden Anforderungen kennen, denn Sie müssen Ihrer Baubehörde einen Nachweis liefern, dass Sie die geltenden Wärmeschutzanforderungen für Ihr Mietobjekt einhalten.

Im Jahr 2024 gelten einige Änderungen aufgrund der Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die dieses Thema betreffen. Zum 01.01.2024 gelten folgende Regelungen:
Wärmeschutzverordnung gehört zur EnEV
Die Wärmeschutzverordnung ist bis heute ein gängiger Begriff, obwohl es sie in ihrer Eigenständigkeit seit 2002 nicht mehr gibt. Der Inhalt der Verordnung ist dennoch gültig, im Rahmen der Klimabestimmungen mehr denn je. Zunächst wurde die Wärmeschutzverordnung im Zuge des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) 1977 ins Leben gerufen. Sie regelte den Mindeststandard für Umbauten, Neubauten und anstehende Anbauten. Die Wärmeschutzverordnung gab die erforderlichen Energiewerte für Immobilien an.
Auch wenn diese Bestimmungen jetzt Teil der Energieeinsparungsverordnung sind, so hat sich an den Herausforderungen für Vermieter nicht viel geändert. Die Anforderungen sind weiterhin hoch und werden mit der Bedeutung der Energieeffizienz in Zukunft weiter steigen.
Die Energieeinsparverordnung EnEV
In der Energieeinsparverordnung werden alle Anforderungen an den Wärmeschutz und die Betriebsenergie von Gebäuden zusammengefasst. Geregelt wird die EnEV durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das seit 1977 gilt. Die Anforderungen der ehemaligen Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung wurden 2002 in die EnEV integriert. Diese gelten somit weiterhin.
Die EnEV regelt die Anforderungen zu Sanierungen und für Neubauten. Neben der Energiemenge spielt auch die Art der Energie eine entscheidende Rolle. Regenerative Energien haben einen besonders positiven Einfluss auf die Energiebilanz. Auch die Art der Warmwasseraufbereitung, vorhandene Lüftungsanlagen und mögliche Wärmebrücken im Gebäude spielen hier eine Rolle. Die Energiebilanz kann errechnet und im Energieausweis aufgeführt werden.
Energieausweis als Teil der Wärmeschutzverordnung
Für welche Gebäudeart ein Energieausweis ausgestellt werden muss, das ist in der EnEV festgeschrieben und gehört zur ehemaligen Wärmeschutzverordnung. Die Energieeinsparverordnung wurde mittlerweile an das bestehende EU-Recht angeglichen. Heute ist der sogenannte Gebäudeenergieausweis für Altbauten und auch für nicht bewohnbare Gebäude wie Lagerhallen Pflicht.
Bei der Ausstellung des passenden Energieausweises hilft Ihnen ein qualifizierter Energieberater. Da für jedes Gebäude Besonderheiten gelten, ist eine Energieberatung für Besitzer von Mietobjekten zu empfehlen. Gerade dann, wenn Sie sich unsicher sind, welche Energieeinsparmaßnahmen für Ihre Bestandsimmobilien gelten. Die Wärmeschutzverordnung wird von den Baubehörden weiterhin als Kriterium herangezogen, wenn es darum geht, ob für Wohnhäuser mit weniger als fünf Wohnungen Energieausweise in Anlehnung an den Verbrauch ausgestellt werden müssen.
Unterscheidung laut Gesetz zwischen Neubauten und Bestand
In den Bestimmungen zum Wärmeschutz in Gebäuden unterscheidet der Gesetzgeber in Neubauten und sogenannte Bestandsgebäude. Neubauten werden in der Regel entsprechend der aktuellen EnEV gebaut und sind mit energieeffizienten Heizsystemen ausgestattet. Auch die Dämmung entspricht im Regelfall dem neuesten Stand. Planen Sie einen Neubau, dann wird Ihr Bauunternehmen oder ein Energieberater Sie hierzu ausführlich beraten.
Seit 2016 gelten verschärfte Bestimmungen, die das Niedrigstenergiegebäude als Maßstab vorgeben. Ein Niedrigstenergiegebäude ist eine Immobilie, dessen Energiebedarf extrem niedrig ist und praktisch bei Null liegt. Der tatsächliche Bedarf muss zum Großteil aus erneuerbaren Energiequellen stammen.
Für die meisten privaten Vermieter sind vor allem die Bestimmungen für Bestandsimmobilien und für Wohngebäude interessant. Gemäß § 10 EnEV müssen Eigentümer von Bestandsgebäuden nachrüsten. Das gilt allerdings nur dann, wenn diese Maßnahmen auch auf längere Sicht wirtschaftlich sind.
Modernisierungen nur bei vorhandener Wirtschaftlichkeit
Wirtschaftlichkeit bedeutet im Fall von nachträglichen Dämmungen oder dem Einbau neuer Heizungsanlagen, dass der finanzielle Aufwand innerhalb einer bestimmten Zeit durch die Energieeinsparungen wieder ausgeglichen werden kann. Bei baufälligen Gebäuden ist dies möglicherweise fraglich – hier kann ein Gutachter weiterhelfen. Ausnahmen gelten außerdem für denkmalgeschützte Gebäude. Mithilfe eines Gutachters können Sie einen Antrag auf Befreiung von Modernisierungsmaßnahmen stellen.
Ihnen stehen als Vermieter allerdings einige Möglichkeiten zur Verfügung, um den finanziellen Aufwand möglichst gering zu halten. Beispielsweise können Sie die Aufwendungen auf Mieten umlegen. Ihre Immobilie gewinnt durch die Maßnahmen zum Wärmeschutz an Wiederverkaufswert. In einigen Fällen können Sie Fördergelder für die energetische Sanierung durch die KFW-Bank beantragen.
Nach dem Erwerb einer Bestandsimmobilie haben Sie als Vermieter in der Regel zwei Jahre Zeit, um die Modernisierungen entsprechend der Wärmeschutzverordnung durchzuführen.
Diese Sanierungen müssen Vermieter durchführen
Dämmungen von Dachgeschossen, Heizrohren, Kellerdecken oder der neue Einbau einer energieeffizienten Heizanlage sind gängige Sanierungen. Für Vermieter ist die Erneuerung der Heizanlage ein häufiges Thema. Diese steht nach den gängigen Verordnungen nach spätestens nach 30 Jahren an. Wenn es sich um veraltete Systeme handelt, dann auch schon früher. Weiter gilt hier:
Experten-Hinweis
Hier bestehen gemäß § 13 EnEV allerdings Ausnahmen für solche Heizanlagen, die ausschließlich der Warmwasseraufbereitung dienen.Vermieterwelt-Tipp
Die EnEV und mit ihr die ehemalige Wärmeschutzverordnung geben die Standards für den Energieverbrauch Ihres Mietobjektes vor. Für Zweifamilienhäuser gelten andere Anforderungen als für Mehrfamilienhäuser. Vor allem bei älteren Mietobjekten ist es möglich, dass Sie Erneuerungen oder Sanierungen durchführen müssen. Erkundigen Sie sich hierzu am besten bei einem Fachmann. Auch wenn Sanierungen zunächst mit Investitionen verbunden sind, wirken sich diese über einen längeren Zeitraum positiv auf den Wert Ihres Hauses und die Wohnqualität aus. Modernisierungen können Sie darüber hinaus teilweise auf die Miete umlegen. In einigen Fällen sind auch Förderungen möglich, erkundigen Sie sich hierzu über die Anforderungen der KfW-Bank.Hilft Ihnen dieser Beitrag in Ihrem Vermieteralltag?