Im Bereich der Mietverwaltung kümmern sich Verwalter um alle Aufgaben, die mit Mietern in Verbindung stehen. Dazu zählen beispielsweise Neuvermietungen und Wohnungsübergaben. Als Vermieter können Sie für diese Tätigkeiten einen externen Mietverwalter beauftragen. Dieser vertritt Eigentümer rechtswirksam gegenüber den Mietern. Hierfür schließen Vermieter und Verwalter einen sogenannten Verwaltervertrag. In diesem werden alle auszuführenden Tätigkeiten genau beschrieben. Pflichten und Rechte werden festgehalten. Wie genau ein Verwaltervertrag aussehen kann und welche Fakten er beinhalten sollte, erfahren Sie hier.
Verwaltervertrag bei Wohnungseigentümergemeinschaften
Vermieter können aber nicht nur für einzelne Eigentumswohnungen einen Verwalter beauftragen. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit mehreren Wohnungen und unterschiedlichen Vermietern ist es möglich einen geeigneten Verwalter zu bestellen.
Zwar obliegt die Verwaltung generell den Wohnungseigentümern, jedoch ein externer Verwalter kann Sie entlasten. Hierbei schließt die gesamte WEG einen Verwaltervertrag mit dem Verwalter.
Dieser Vertrag sollte sowohl die Interessen der Eigentümer der Wohnungen als auch die Interessen des Verwalters berücksichtigen. Beide Parteien erhalten durch den Vertrag die notwendige Handlungs- und Rechtssicherheit.
Verwaltervertrag abschießen – Das sollten Sie beachten
Die Vertragsschließung kann sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form erfolgen. Zur Sicherheit beider Parteien empfiehlt sich allerdings die Schriftform. Dies vermeidet zudem Streitigkeiten.
Da es vor allem bei den zu erbringenden Leistungen und Vergütungen der Verwalter häufig Streit gibt, sollten Vermieter auf einen schriftlichen Vertrag bestehen.
Unterschied zwischen Mietverwaltung und WEG-Verwaltung
Vor dem Abschluss des Vertrags gilt zu unterscheiden, um welchen Verwaltervertrag es sich handelt. Mietverwalter haben andere Aufgaben als WEG-Verwalter.
WEG-Verwalter sind verpflichtet, die Wohneigentumsgemeinschaft ordnungsgemäß zu verwalten. Ihre Rechte und Pflichten sind im Wohnungseigentumsgesetz genau geregelt. Falls es eine Honorierung für die Leistungen gibt, wird diese ebenso im Vertrag festgehalten. Der Auftrag kann aber auch ohne Vergütung erfolgen. Das ist häufig dann der Fall, wenn es sich um eine eher kleine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
Diese Rechte und Pflichten der Hausverwaltung sollten bei Mietverwaltungen im Verwaltervertrag genau beschrieben werden:
Vor allem der letzte Punkt sorgt bei Vermietern oft für Unmut. Verwalter nehmen die Begehung der Wohnungen unregelmäßig vor. Dadurch übersehen sie wichtige Mängel. Aus diesem Grund sind Zeiträume und Häufigkeit der Objektbegehung genau im Verwaltervertrag festzuhalten. Stellen Sie als Vermieter zudem eine gute Erreichbarkeit ihres gewünschten Verwalters sicher.
Verwaltervertrag: Inhalte
Bestimmte Fakten, wie die Laufzeit sind im Verwaltervertrag unbedingt festzuhalten. Ebenso die Vergütung und Leistungen der Hausverwaltung. So vermeiden Sie Missverständnisse und Ärger.
Diese Punkte sollten im Verwaltervertrag stehen:
Ein Verwaltervertrag für Eigentümergemeinschaften kann bis zu fünf Jahre geschlossen werden. Zuvor ist die Bestellung eines Verwalters durch die Eigentümerversammlung notwendig.
Wohneigentümergemeinschaften – Das sollten Sie wissen
Grundsätzlich verwalten Wohnungseigentümer das Eigentum gemeinsam. Die Eigentümer können durch mehrheitlichen Beschluss einen Verwalter bestellen. Eine Selbstverwaltung ist ebenfalls möglich. Allerdings führt eine fehlende oder nicht fachkundige Hausverwaltung oft zu Problemen. Besser ist es daher, wenn sich die Eigentümer auf einen externen Hausverwalter einigen können.
Folgende Tätigkeiten fallen unter anderem in den Zuständigkeitsbereich eines WEG-Verwalters:
Die Höhe des Entgelts für den Verwalter hängt unter anderem von der Anlagengröße ab. Außerdem vom Verwaltungsbedarf des Objektes und der Anzahl der Wohneinheiten.
Eine ordentliche Kündigung der Hausverwaltung durch die Eigentümer ist während der Laufzeit des Verwaltervertrags ausgeschlossen. Es sei denn, es gibt triftige Gründe. Eine fristlose Kündigung ist zum Beispiel dann möglich, wenn die Verwaltung für längere Zeit keine WEG-Versammlungen einberufen hat.
Verwaltervertrag – Pflichten und Rechte genau aufführen, um Rechtsstreit zu vermeiden
Vermieterwelt-Tipp
Bei Verwalterverträgen unterscheidet man zunächst, ob es sich um den Bereich Mietverwaltung oder WEG-Verwaltung handelt. Während die Rechte und Pflichten eines Verwalters für Wohnungseigentümergemeinschaften genau gesetzlich geregelt sind, besteht bei Mietverhältnissen ein gewisser Spielraum. Um Rechtsstreit zu vermeiden, sind daher wesentliche Punkte im Verwaltervertrag genau anzugeben. Hierzu gehören vor allem die Leistungen. Aber auch die Laufzeit des Vertrags und die Vergütung der Hausverwaltung sind essentielle Punkte. Vermieter können den Vertrag vorzeitig auflösen, wenn Verwalter grobe Fehler begehen.Hilft Ihnen dieser Beitrag in Ihrem Vermieteralltag?