Sachverhalt

Bei der Staffelmiete wird im Mietvertrag festgelegt, dass sich die Miete in bestimmten Zeitabständen um einen konkreten Geldbetrag erhöht. Die Miethöhe muss dabei für mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Prozentuale Angaben reichen nicht aus. Die Vereinbarung ist sowohl bei Wohnraum- als auch bei Gewerbemietverhältnissen möglich und kann auch nachträglich getroffen werden, sofern der Mieter zustimmt.

Während der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung sind reguläre Mieterhöhungen nach ortsüblicher Vergleichsmiete sowie Modernisierungsmieterhöhungen ausgeschlossen. Zulässig bleibt jedoch die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschalen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist.

Die Staffelmietvereinbarung muss bei Wohnraummietverhältnissen schriftlich erfolgen und von allen Vertragsparteien auf derselben Urkunde unterzeichnet sein. Ein Kündigungsausschluss kann vereinbart werden, darf aber maximal vier Jahre ab Abschluss der Vereinbarung gelten.

Urteil

Ein gerichtliches Urteil wird im zugrunde liegenden Text nicht genannt. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus § 557a BGB. Danach ist eine Staffelmiete nur wirksam, wenn die Erhöhungsbeträge in Euro angegeben sind und jede Staffel mindestens ein Jahr dauert. Während der Laufzeit sind Mieterhöhungen nach §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen.

Zudem gilt die Mietpreisbremse auch für Staffelmieten (§ 557a Abs. 4 BGB). In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Ausgangsmiete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Für jede weitere Staffel ist die ortsübliche Miete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Staffel maßgeblich.

Bedeutung für Vermieter

Die Staffelmiete bietet Vermietern den Vorteil, dass Mieterhöhungen automatisch erfolgen und kein gesondertes Erhöhungsverlangen erforderlich ist. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand und schafft Planungssicherheit.

In Gebieten mit Mietpreisbremse kann die Staffelmiete zudem ermöglichen, die Miete über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus zu erhöhen – allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Kappungsgrenze findet auf Staffelmieten keine Anwendung.

Nachteilig ist, dass während der Laufzeit keine weiteren Mieterhöhungen möglich sind – auch nicht wegen Modernisierungen oder zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Vermieter müssen sich daher vorab entscheiden, ob sie das System der Staffelmiete oder das Vergleichsmietensystem nutzen möchten.


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Häufige Fragen und Antworten


Bei der Staffelmiete wird im Mietvertrag festgelegt, dass sich die Miete in bestimmten Zeitabständen um einen konkreten Geldbetrag erhöht.

Die Erhöhungsbeträge müssen in Euro angegeben sein, jede Staffel muss mindestens ein Jahr dauern und die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.

Nein, während der Laufzeit sind Mieterhöhungen nach ortsüblicher Vergleichsmiete und wegen Modernisierung ausgeschlossen.

Ja, in Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Ausgangsmiete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Ja, aber er darf maximal vier Jahre ab Abschluss der Vereinbarung gelten.

Fazit

Die Staffelmiete ist ein rechtssicheres Instrument zur planbaren Mietentwicklung, erfordert jedoch eine präzise vertragliche Gestaltung und Beachtung gesetzlicher Grenzen wie Mietpreisbremse und Schriftform.


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