Aleksander Rasic ist Experte für Steuerrecht und rechtliche Optimierung von Immobilien mit Fokus auf AfA, Restnutzungsdauer und Bewertungen. In der Vermieterwelt ist er Ansprechpartner für steuerliche Gutachten und rechtssichere Strategien zur Steuersenkung.
Wer eine vermietete Immobilie besitzt, schreibt sie steuerlich pauschal mit 2 % über 50 Jahre ab – obwohl das Gesetz ausdrücklich erlaubt, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen. Genau das leistet ein Restnutzungsdauer Gutachten: Es hebt Ihre jährliche AfA von 2 % auf 5 % oder mehr und spart in vielen Fällen vier- bis fünfstellige Beträge an Steuern pro Jahr.
Seit Dezember 2025 sind die Hürden so niedrig wie nie: Das Bundesfinanzministerium hat das restriktive BMF-Schreiben vom 22.02.2023 vollständig aufgehoben. Auf dieser Seite erfahren Sie, wann sich ein Restnutzungsdauer Gutachten lohnt, was es kostet und wie Sie es mit Kaufpreisaufteilung und Vor-Ort-Besichtigung zum maximalen Hebel kombinieren.
Mit unserem neuen und kostenlosen Online-Rechner ermitteln Vermieter in 2 Minuten ihre individuelle Steuerersparnis.
1. Was ist ein Restnutzungsdauer Gutachten?
Ein Restnutzungsdauer Gutachten (auch: Gutachten zur verkürzten Restnutzungsdauer oder Nutzungsdauer Gutachten) ist ein sachverständiger Nachweis darüber, wie viele Jahre eine vermietete Immobilie aus wirtschaftlicher Sicht tatsächlich noch nutzbar ist. Auf dieser Grundlage darf die jährliche Abschreibung (AfA) auf den realistischen Wert angehoben werden.
Die rechtliche Grundlage in Kürze: § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt ausdrücklich den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer. Der BFH hat in zwei Urteilen (Az. IX R 25/19 und IX R 14/23) bestätigt, dass dafür kein aufwendiges Bausubstanzgutachten nötig ist und auch ImmoWertV-basierte Methoden zulässig sind. Die früheren restriktiven Verwaltungsanforderungen wurden zum 01.12.2025 vollständig aufgehoben (Details siehe Punkt 6).
Mit anderen Worten: Es geht hier nicht um einen steuerlichen Trick, sondern um ein gesetzlich verankertes Wahlrecht, das viele Vermieter bisher schlicht nicht nutzen.
Standard-AfA vs. AfA mit Restnutzungsdauer Gutachten
Ohne Gutachten
Mit Gutachten
Angesetzte
Nutzungsdauer
50 Jahre (Wohngebäude vor 2023) bzw.
33 Jahre (Neubauten ab 2023)
Tatsächliche Restnutzungsdauer,
z. B. 18–30 Jahre
Jährliche AfA
2 % bzw. 3 %
bis zu 5,5 % oder mehr
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
Steuerersparnis
(typisch)
–
3.000 € – 12.000 € pro Jahr
Merke: Die Gesamt-Abschreibungssumme bleibt gleich. Sie holen sich denselben Betrag nur in deutlich kürzerer Zeit zurück und verbessern damit Ihre Liquidität in den entscheidenden Jahren erheblich.
2. Wie funktioniert die AfA-Erhöhung konkret?
Die Mechanik hat drei Bestandteile:
Gebäudeanteil bestimmen. Vom Kaufpreis ist nur der Gebäudeanteil abschreibbar – Grund und Boden nutzen sich nicht ab. Je höher der nachgewiesene Gebäudeanteil, desto mehr lässt sich abschreiben. Genau hier setzt die Kaufpreisaufteilung an (siehe Punkt 3).
Restnutzungsdauer ermitteln. Der Sachverständige bewertet das Objekt nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (§ 4 Abs. 3 ImmoWertV) unter Berücksichtigung von Baujahr, Bauweise, Zustand der Bauteile (Dach, Fenster, Heizung, Elektrik, Sanitär), Modernisierungen und wirtschaftlicher Nutzbarkeit am Standort.
Neue AfA berechnen. Gebäudeanteil ÷ Restnutzungsdauer = neue jährliche AfA.
Einfaches Beispiel: Bei einem Gebäudeanteil von 400.000 € und einer ermittelten Restnutzungsdauer von 20 Jahren beträgt die neue AfA 20.000 € pro Jahr – statt 8.000 € (2 %) vorher. Differenz: 12.000 € zusätzliche Abschreibung jährlich.
Sie wollen Ihre persönliche AfA-Differenz wissen? Unser Online-Rechner zeigt Ihnen in unter 2 Minuten, wie hoch Ihre voraussichtliche zusätzliche Abschreibung ausfallen würde – kostenlos und unverbindlich.
3. Die drei Bausteine: Gutachten, Vor-Ort-Besichtigung & Kaufpreisaufteilung
Wer den maximalen Steuervorteil holen will, betrachtet das Restnutzungsdauer Gutachten nicht isoliert. Es gibt drei Bausteine, die zusammen den vollen Hebel entfalten und jeder einzelne adressiert eine andere Stellenschraube:
Baustein
Wirkt auf …
Effekt
Restnutzungsdauer
Gutachten
AfA-Satz
hebt 2 % auf 5–7 %
Kaufpreisaufteilung
AfA-Basis (Gebäudeanteil)
erhöht den abschreibbaren
Anteil
Vor-Ort-Besichtigung
Anerkennungsquote beim
Finanzamt
reduziert Rückfragen
Warum die Kaufpreisaufteilung den Hebel verdoppelt
Der häufigste Fehler: Vermieter übernehmen die Kaufpreisaufteilung des Notarvertrags oder die pauschale Schätzung des Finanzamts (oft per BMF-Arbeitshilfe). Das Ergebnis ist regelmäßig zu Lasten des Vermieters: Der Bodenanteil wird zu hoch, der Gebäudeanteil zu niedrig angesetzt – besonders in begehrten Lagen.
Eine sachverständige Kaufpreisaufteilung weist substanziiert nach, welcher Anteil des Kaufpreises tatsächlich auf das Gebäude entfällt. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 21.07.2020, Az. IX R 26/19) hat klargestellt: Die Arbeitshilfe des BMF ist für die Finanzämter nicht bindend, wenn ein begründetes Sachverständigengutachten vorliegt.
Die zusätzliche Kaufpreisaufteilung bringt im Beispiel rund 1.400 € extra Steuerersparnis pro Jahr. Über 18 Jahre entspricht das gut 25.000 €. Bei Investitionskosten von 469 € amortisiert sich der Schritt im ersten Quartal des ersten Steuerjahres.
Die Rolle der Vor-Ort-Besichtigung
Die Vor-Ort-Besichtigung ist nicht zwingend, aber sie erhöht die Anerkennungsquote spürbar, besonders bei:
Altbauten mit komplexer Bauteilstruktur
Objekten mit Modernisierungen, deren „Verjüngungseffekt“ begründet werden muss
Mehrfamilienhäusern mit Gewerbeobjekten
Allen Fällen mit besonders kurzer angesetzter Restnutzungsdauer
Der Sachverständige dokumentiert vor Ort den tatsächlichen Zustand professionell und reproduzierbar. Das macht das Gutachten gegen Rückfragen des Finanzamts deutlich robuster.
Faustregel: Bei Bestandsobjekten ab 30 Jahren ist die Kombination aus allen drei Bausteinen fast immer wirtschaftlich. Bei sehr alten oder komplexen Objekten ist sie praktisch alternativlos.
4. Wann lohnt sich ein Restnutzungsdauer Gutachten – und wann nicht?
Eine ehrliche Antwort vorab: Nicht jede Immobilie eignet sich. Damit Sie keine Zeit (und kein Geld) in einen Fall investieren, der sich am Ende nicht rechnet, hier die klare Aufteilung.
✅ Restnutzungsdauer Gutachten: Diese Vermieter profitieren am stärksten
Bestandsimmobilien älter als 30 Jahre, ohne Kernsanierung. Hier liegt das größte Potenzial. Restnutzungsdauern von 15-30 Jahren sind realistisch.
Mehrfamilienhäuser und Wohn- und Geschäftshäuser. Hohe Gebäudewerte multiplizieren den AfA-Effekt.
Frisch gekaufte Objekte. Direkt nach dem Kauf stellen Sie die Weichen für die kommenden 10-20 Jahre. Idealerweise kombiniert mit einer Kaufpreisaufteilung.
Vermieter im Spitzensteuersatz (42 % oder 45 %). Je höher Ihr Grenzsteuersatz, desto stärker schlägt jede zusätzliche AfA-Sekunde durch.
Gewerbeobjekte und Hallen. Bei tatsächlich höherer Abnutzung ist die Restnutzungsdauer oft erheblich kürzer als pauschal angesetzt.
❌ Wann sich das Gutachten nicht lohnt
Eigennutzung. Selbst bewohnte Immobilien können steuerlich nicht abgeschrieben werden. Kein Gutachten der Welt ändert das.
Frische Kernsanierungen. Wenn die Substanz „wie neu“ ist, sieht das Finanzamt regelmäßig keine verkürzte Nutzungsdauer.
Sehr geringer Gebäudeanteil. Bei extrem teuren Grundstücken (z.B. Innenstadtlagen München) und niedrigem Gebäudewert wirkt der Hebel schwächer. Hier ist allerdings die Kaufpreisaufteilung oft der entscheidende Hebel.
Neubauten (Baujahr ab 2023). Hier liegt der gesetzliche AfA-Satz bereits bei 3 %. Eine Verkürzung ist regelmäßig schwer nachweisbar.
Geerbte Immobilien aus altem Familienbesitz, die durch den Erblasser bereits über die volle Dauer abgeschrieben wurden („Fußstapfentheorie“).
In 2 Minuten Klarheit: Tragen Sie wenige Eckdaten zu Ihrer Immobilie ein und unser Schnellrechner sagt Ihnen sofort und unverbindlich, ob ein Gutachten in Ihrem Fall sinnvoll ist.
5. Praxisbeispiel: 6.000 € Steuern sparen pro Jahr
Theorie ist gut, Zahlen sind besser. Hier ein typischer Fall aus unserer Beratung:
Der Fall
Objekt: Mehrfamilienhaus, Baujahr 1960
Zustand: unsaniert, technisch und energetisch auf altem Stand
Gebäudeanteil am Kaufpreis: 420.000 €
Persönlicher Steuersatz des Vermieters: 42 %
Die Rechnung mit und ohne Gutachten
Kennzahl
Ohne Gutachten
Mit Gutachten (RND 18 Jahre)
Differenz
AfA-Satz
2,0 %
5,55 %
+3,55 PP
Jährl. Abschreibung
8.400 €
23.310 €
+14.910 €
Steuerersparnis p.a. (42 %)
–
–
≈ 6.262 €
Steuerersparnis 10 Jahre
–
–
≈ 62.620 €
Steuerersparnis 18 Jahre
–
–
≈ 112.700 €
Das Ergebnis in einem Satz: Aus einem typischen Bestandsobjekt holt der Eigentümer durch ein Gutachten über 100.000 € zusätzlicher Liquidität, ohne einen Cent in das Gebäude selbst zu investieren.
Mit zusätzlicher Kaufpreisaufteilung (Gebäudeanteil steigt von 70 % auf 80 %): Die jährliche AfA klettert auf 26.640 €, die Steuerersparnis auf rund 7.660 € pro Jahr, über 18 Jahre rund 138.000 €.
Mit den eingesparten Steuern lassen sich Modernisierungen finanzieren, Sondertilgungen leisten oder Eigenkapital für die nächste Immobilie aufbauen. Bei einem 5-Objekt-Portfolio entsteht über zehn Jahre häufig ein sechsstelliges Steuerersparnis-Volumen.
Kurzes Vergleichsbeispiel: Erbimmobilie mit Sanierungsstau
Mehrfamilienhaus Bj. 1910, unsaniert, Gebäudewert 250.000 €, Restnutzungsdauer 15 Jahre laut Gutachten:
Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 wurde mit Wirkung zum 01.12.2025 vollständig aufgehoben (BMF-Schreiben v. 01.12.2025 – IV C 3 – S 2196). Damit gibt es derzeit keine bindenden formalen Verwaltungsvorgaben mehr für ein Restnutzungsdauer Gutachten. Maßgeblich sind ausschließlich der Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sowie die BFH-Rechtsprechung.
Was sich konkret geändert hat
Punkt
Bis 30.11.2025
Seit 01.12.2025
Öffentlich bestellt / DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert?
zwingend
nicht mehr zwingend
ImmoWertV-Methodik zulässig?
nein (laut BMF)
ja, mit individuellem Objektbezug
Verkehrswertgutachten als Grundlage?
ausgeschlossen
im Einzelfall zulässig
Verbindliche Verwaltungsvorgaben
BMF v. 22.02.2023
keine, zurück zum Gesetz und BFH
Was bleibt – Qualitätsanforderungen aus der BFH-Linie: Das Gutachten muss weiterhin plausibel, nachvollziehbar und objektbezogen sein. In der Praxis bedeutet das: konkreter Objektbezug, sauber begründete Methodik (ImmoWertV-basiert), BFH-konform), vollständige Dokumentation mit Fotos und Modernisierungshistorie sowie eine Restnutzungsdauer, die aus prüfbaren Faktoren abgeleitet ist. Eine Zertifizierung des Sachverständigen ist nicht mehr zwingend, bleibt aber ein wichtiges Qualitätssignal.
7. Restnutzungsdauer Gutachten Kosten 2026
Bei Vermieterwelt sind die Preise transparent und ohne versteckte Aufschläge:
Leistung
Preis
Restnutzungsdauer Gutachten (Basis)
ab 949 €
Vor-Ort-Besichtigung (optional, oft empfohlen)
349 €
Kaufpreisaufteilung (optional, multipliziert die Wirkung)
469 €
Maximalpaket inkl. allem
1.767 €
Sind die Kosten steuerlich absetzbar?
Ja. Die vollen Kosten für ein Restnutzungsdauer Gutachten lassen sich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen (§ 9 EStG). Bei einem Steuersatz von 42 % bedeutet das: Effektiv kosten Sie das Basis-Gutachten nur rund 550 €.
Wann hat sich das Restnutzungsdauer Gutachten gerechnet?
Bei einer Steuerersparnis von 4.000 – 8.000 € pro Jahr amortisiert sich das Gutachten typischerweise innerhalb von 2-3 Monaten des ersten Steuerjahres. Alles, was danach kommt, ist reiner Gewinn.
Marktvergleich
Marktüblich liegen die Preise zwischen 1.000 € und 3.500 €, abhängig von Wohnfläche, Komplexität und Anbieter. Großflächige Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeobjekte sind bei vielen Anbietern teurer.
Bevor Sie überhaupt etwas bezahlen: Die Ersteinschätzung ist 100 % kostenlos und zeigt Ihnen, ob ein Gutachten für Ihr Objekt überhaupt Sinn ergibt.
Eine der häufigsten Fragen in unserer Beratung lautet: „Kann ich das Gutachten auch nachträglich für vergangene Steuerjahre einreichen?“
Die kurze Antwort: Ja, aber nur, solange der jeweilige Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Bestandskräftig ist ein Bescheid in der Regel nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist, sofern keine Vorbehalte oder Vorläufigkeitsvermerke greifen.
Drei Szenarien
Steuerbescheid noch offen oder unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie können die verkürzte Nutzungsdauer rückwirkend geltend machen, das Gutachten einreichen und zu viel gezahlte Steuern zurückerhalten.
Bescheid bestandskräftig. Für vergangene Jahre keine Korrektur mehr möglich. Aber: Sie können ab dem aktuellen Steuerjahr auf Basis des aktuellen Restbuchwerts höher abschreiben.
Sie haben gerade gekauft. Idealfall. Lassen Sie das Gutachten direkt für das erste Steuerjahr erstellen.
Wichtig zu wissen: Die Gebäude-AfA ist eine sogenannte unselbstständige Besteuerungsgrundlage, die nicht in Bestandskraft erwächst. Das bedeutet: Auch wenn vergangene Bescheide nicht mehr änderbar sind, lässt sich die AfA für die Zukunft jederzeit anpassen. Einmal anerkannt, läuft sie bis zur vollständigen Abschreibung weiter.
9. Wer erstellt ein anerkanntes Gutachten?
Die Qualität des Gutachters entscheidet über Anerkennung oder Ablehnung. Auch wenn die formalen Anforderungen seit der Aufhebung des BMF-Schreibens am 01.12.2025 entschärft sind, bleibt eines unverändert: Ein qualitativ schlechtes Gutachten wird auch nach neuer Rechtslage abgelehnt. Achten Sie auf drei klare Kriterien:
Qualifikation: Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 oder eine öffentliche Bestellung ist zwar nicht mehr zwingend, bleibt aber ein wichtiges Qualitätsmerkmal und beugt Rückfragen vor.
Erfahrung speziell mit Restnutzungsdauer-Gutachten für Finanzämter (nicht nur allgemeine Verkehrswertgutachten).
Steuerlich saubere Aufbereitung des Gutachtens, abgestimmt auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung und die maßgeblichen Determinanten (technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen).
Das Vermieterwelt-Expertennetzwerk verbindet zertifizierte Sachverständige mit Spezialisierung auf Restnutzungsdauer und AfA-Optimierung, steuerlich versierte Fachleute für die BFH-konforme Aufbereitung sowie ein bundesweites Besichtigungs-Netzwerk. Das Ergebnis: 98 % aller von uns erstellten Gutachten werden vom Finanzamt anerkannt. Bei Rückfragen oder Einsprüchen begleiten wir Sie bis zur Klärung.
10. Restnutzungsdauer Gutachten: Ablauf in 5 Schritten
Vom ersten Klick bis zur Steuererklärung dauert der Prozess in der Regel zwischen 3 bis 6 Wochen. So läuft er ab:
Kostenlose Ersteinschätzung (2 Minuten online): Sie tragen Eckdaten zu Ihrem Objekt ein. Unser System rechnet sofort durch, ob ein Gutachten Potenzial bietet, und nennt Ihnen die voraussichtliche Steuerersparnis.
Ermittlung der Restnutzungsdauer: Bei positiver Prognose beauftragen Sie das Gutachten. Unsere Sachverständigen analysieren Bauteile, Modernisierungsstand und Abnutzung anhand Ihrer Unterlagen.
Vor-Ort-Besichtigung (optional, empfohlen bei Altbauten): Wir dokumentieren den Zustand professionell und reproduzierbar.
Gutachtenerstellung: Sie erhalten ein vollständiges Gutachten als PDF mit detaillierter Begründung, Methodik, Foto- und Unterlagen-Dokumentation – BFH-konform und ImmoWertV-basiert mit Objektbezug.
Einreichung beim Finanzamt: Auf Wunsch stimmen wir das Gutachten direkt mit Ihrem Steuerberater ab. Die neue AfA wirkt rückwirkend ab dem im Gutachten genannten Stichtag.
Modernisierungshistorie mit Bewertung des Verjüngungseffekts
Foto-Dokumentation des aktuellen Zustands
Methodik der Restnutzungsdauer-Ermittlung nach ImmoWertV § 4 Abs. 3
Berechnung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer
Ergebnis mit klar benannter Restnutzungsdauer in Jahren
Anhang
Ein Restnutzungsdauer Gutachten Muster können Sie sich hier kostenlos downloaden.
12. FAQ: Häufige Fragen zum Restnutzungsdauer Gutachten
Nein, aber bei BFH-konformer Erstellung ist die Anerkennungsquote sehr hoch. Bei Vermieterwelt liegt sie bei 98 %. Über 1.150 Gutachten haben wir bereits erfolgreich erstellt.
Ja. Bei vermieteten Immobilien sind die Gutachtenkosten in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar (§ 9 EStG). Bei einem Steuersatz von 42 % zahlen Sie effektiv nur rund 58 % des Listenpreises.
Es kommt darauf an. Erben treten in die „Fußstapfen“ des Erblassers. Wenn dieser die Immobilie schon 50 Jahre abgeschrieben hat, ist sie vollständig abgeschrieben und kein Gutachten kann das ändern. Wurde das Objekt aber jüngst vom Erben erworben oder hatte der Erblasser es selbst erst vor wenigen Jahren angeschafft, kann sich ein Gutachten sehr wohl lohnen.
Rechtlich nicht zwingend – das BFH-Urteil IX R 25/19 stellt klar, dass kein Bausubstanzgutachten erforderlich ist und das BFH-Urteil IX R 14/23 bestätigt, dass auch wirtschaftlich orientierte Methoden zulässig sind. In der Praxis erhöht eine Besichtigung allerdings die Anerkennungssicherheit deutlich, weil sie Rückfragen vorbeugt. Bei alten oder komplexen Objekten empfehlen wir sie regelmäßig.
Nach Auftragserteilung und Vorliegen aller Unterlagen üblicherweise 3-6 Wochen.
Ja, sofern der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist (Einspruchsfrist offen oder Vorbehalt der Nachprüfung). Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden gilt die neue AfA ab dem aktuellen bzw. dem nächsten offenen Steuerjahr.
Die Basis-Leistung beginnt ab 949 €. Optional buchbar: Vor-Ort-Besichtigung (349 €) und Kaufpreisaufteilung (469 €). Die Kosten sind als Werbungskosten voll absetzbar.
Nein, ein Gutachten muss von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt werden, sonst wird es nicht anerkannt.
13. Fazit: Wer pauschal abschreibt, verschenkt Geld
Das Restnutzungsdauer Gutachten ist eines der wirkungsvollsten und am wenigsten genutzten Steueroptimierungs-Werkzeuge im deutschen Immobilienmarkt. Es ist gesetzlich verankert, höchstrichterlich bestätigt, seit Dezember 2025 mit deutlich entschärften Anforderungen umsetzbar – und in der Regel schon im ersten Jahr amortisiert.
Den maximalen Hebel holt sich, wer alle drei Bausteine kombiniert: RestnutzungsdauerGutachten für den höheren AfA-Satz, Kaufpreisaufteilung für die höhere AfA-Basis und Vor-Ort-Besichtigung für die Anerkennungssicherheit.
Für Vermieter mit Bestandsobjekten älter als 30 Jahre ist die Frage nicht ob, sondern wann sie das Gutachten machen lassen. Jedes Jahr ohne erhöhte AfA ist verschenktes Steuergeld – Geld, das im Cashflow für Modernisierungen, Tilgungen oder neue Investments fehlt.
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Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558c BGB). Er wird von der Gemeinde oder gemeinsam von Mieter- und Vermieterverbänden erstellt und zeigt, was in Ihrer Stadt […]
Die meisten Vermieter stellen sich diese Frage falsch herum. Es gibt keine feste Regel „einmal pro Jahr“ oder „alle zwei Jahre“. Maßgeblich ist, welche Art von Erhöhung Sie durchsetzen wollen […]
Gegenüber dem Mietspiegel 2024, der noch bei 7,21 Euro lag, bedeutet das ein Plus von 50 Cent je Quadratmeter – ein Anstieg von knapp sieben Prozent. Der Berliner Mieterverein wertet […]
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